DAISY und die Beihilfe

DAISY-Abspielgeräte sind keine Gegenstände, die der allgemeinen Lebenshaltung unterliegen. Sie sind vielmehr beihilfefähige Hilfsmittel, da die Geräte von Seiten des Herstellers auf die Bedürfnisse blinder und sehbehinderter Menschen abgestimmt wurden, um diesen einen strukturierten interaktiven Zugriff auf unterschiedliche schriftliche Medien im DAISY-Standard zu ermöglichen.

Der Einordnung als Hilfsmittel steht nicht entgegen, dass das DAISY-Abspielgerät auch von Gesunden benutzt werden kann. Vielmehr ist entscheidend, ob der zu beurteilende Gegenstand von diesem Personenkreis üblicherweise benutzt wird.

“DAISY” ist eine Kurzform für heißt: “Digital Accessible Information System” und bezeichnet die Standards und Technologien, die von den Blindenbüchereien der Welt für eine neue digitale Hörbuchgeneration entwickelt worden sind. Bisher wurden Hörbücher für Blinde und Sehbehinderte auf Audiokassetten angeboten. Da die im kommerziellen Hörbuchmarkt häufig eingesetzte Audio-CD aus Speicher- und Navigationsgründen für vollständig aufgesprochene Hörbücher ungeeignet ist, wurde ein neues digitales Medium entwickelt werden – DAISY. Auf eine DAISY-CD passen bis zu 40 Stunden lange Hörbücher, bzw. mehrere kürzere Bücher, auf eine handelsübliche Audio-CD hingegen lediglich bis zu 80 Minuten. Der Leser kann auf einer DAISY-CD wie in einem richtigen Buch blättern, es von der ersten bis zur letzten Seite lesen oder einfach von Kapitel zu Kapitel springen. Auch Seiten- bzw. Satzsuche ist in manchen Büchern möglich. Die Anzahl der Hierarchiestufen ist vom Informationsgehalt des Buches abhängig. Für Sachliteratur, z. B. Nachschlagewerke oder Kochbücher, werden mehr Suchebenen angeboten als für Romane.

So hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in dem hier vorliegenden Fall entschieden. Der Kläger ist bei der beklagten Postbeamtenkrankenkasse als A-Mitglied krankenversichert und aufgrund einer Augenerkrankung beidseitig erblindet. Er begehrt von der Beklagten die Genehmigung zur Anschaffung eines DAISY-Abspielgeräts. Nach der Beschreibung handelt es sich um ein Abspielgerät für Hörbücher, mit dem neben Büchern in einem besonderen, mit den Buchstaben DAISY (für Digital Accessible Information System) bezeichneten Format auch herkömmliche Hörbücher im Audio und MP3-Format abgespielt werden können; die Nutzung erfolgt über eine besonders einfach zu bedienende Tastatur.

Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten haben die Mitglieder für sich und die mitversicherten Angehörigen Anspruch auf die in den §§ 31 bis 48 festgelegten Leistungen. Nach § 30 Abs. 1 Satz 2 der Satzung sind erstattungsfähig im Sinne dieser Bestimmungen Aufwendungen, wenn sie beihilfefähig und Leistungen dafür in der Satzung vorgesehen sind. § 35 Abs. 1 der Satzung bestimmt in diesem Zusammenhang weiter, dass Aufwendungen für Anschaffung, Reparatur, Betrieb und Unterhaltung der vom Arzt schriftl…

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Themen: Beihilfe , Blinde , Speicher , Schwerbehinderung , Beihilfefähiges Hilfsmittel , Daisy-abspielgerät

Erschienen 10. November 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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