DaimlerChrysler: Erweiterung der HV-Tagesordnung ohne Grund?
am 16.03.2006 von http://notizen.duslaw.eu
In Zeitungsanzeigen und im elektronischen Bundesanzeiger von heute macht die DaimlerChrysler
AG eine Erweiterung
der Tagesordnung für die 8. ordentliche Hauptversammlung am 12.4.2006 bekannt.
Danach lässt der Aktionär Richard Mayer aus München zwei Gegenstände zur Beschlussfassung (Bestellung
von Sonderprüfern) auf die Tagesordnung setzen.
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den
anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen, verlangen, daß Gegenstände zur Beschlußfassung
einer Hauptversammlung bekanntgemacht werden. Unter diesen Voraussetzungen des
§ 122 Abs. 2 AktG kann eine Erweiterung der Tagesordnung verlangt werden; hinzu
kommt, dass die Aktien drei Monate vor dem Tag der HV erworben wurden; §§ 122 Abs.
2, Abs. 1 Satz 3, 142 Abs. 2 Satz 2 AktG).
Schauen wir doch einmal nach, ob Herr Mayer seither die Innehabung von 5% des Grundkapitals
gemeldet hat (§ 21 Abs. 1 WpHG). Und zwar in der Datenbank der Bafin über
bedeutende Stimmrechtsanteile an börsennotierten Gesellschaften. Hier stehen
die Deutsche Bank und die Kuwaitis, aber kein Richard Mayer. S. auch Aktionärsstruktur DaimlerChrysler.
Nun könnte Herr Mayer alternativ auch 500 T€ anteiliges Grundkapital in Aktien halten.
Da eine DCX-Aktie einen anteiligen
Betrag von 2,6 € vermittelt, wären das 192 307 Aktien. Angenommen, unser Aktionär
hat zu Tiefstkursen von ca 30 € gekauft, so hätten schlappe 5 769 230 € investiert werden
müssen. …
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