DA – kein Rechtschutz für Arbeitnehmer mit geringem Einkommen

Herr K. lebt glücklich und zufrieden. Er ist Arbeitnehmer und rechtsschutzversichert. Dann beginnen seine arbeitsrechtlichen Probleme: Zunächst zahlt der Arbeitgeber die Löhne nicht mehr pünktlich und vollständig (Juli 2011), dann geht er in die Insolvenz (August 2011). Herr K. kann und muss für die letzten drei Monate darum die Zahlung von Insolvenzgeld bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen (September 2011). Der Insolvenzverwalter verlangt von Herrn K. später noch die Unterzeichnung von Abtretungserklärungen (September 2011). Der Insolvenzverwalter teilt später auch noch mit, dass ab dem 01.10.2011 ein Betriebsübergang § 613 a BGB auf ein neues Unternehmen stattfinde (29.09.2011). Der „neue“ Arbeitgeber verlangt von Herrn K. die Unterschrift unter einen neuen (natürlich geänderten) Arbeitsvertrag (Oktober 2011).

Herr K. macht alles richtig: Er lässt sich von Anfang an (ab August 2011) anwaltlich beraten. Darum hat er keine Fristen versäumt (InsO-Geld, § 324 SGB III), hat er – nach Prüfung des Schreibens des Insolvenzverwalters – dem Betriebsübergang nicht widersprochen und sich von seinem „neuen“ Arbeitgeber auch nicht zu einer Unterschrift unter einen zu seinem Nachteil geänderten Arbeitsvertrag verleiten lassen.

Damit könnte alles gut sein. Ist es aber nicht, denn Herr K. ist bei der DA versichert.

Der habe ich am 05.11.2011 von meiner dreimontaigen Tätigkeit für Herrn K. ausführlich berichtet und um Ausgleich der mit Herrn K. dafür vereinbarten Beratungskosten (250,00 € zzgl. USt) gebeten. Die DA antwortet darauf nicht, die DA bearbeitet ihre Schadenfall gar nicht selbst. Als „Schadenabwickler“ meldet sich die ZURICH. Die zahlt aber nicht, sondern stellt nur eine sinnfreie Frage: „In welcher Höhe besteht der Anspruch?“ Wer lesen will und kann ist klar im Vorteil. Zahlung hatte Herr K. gar nicht verlangt. Was also soll die Frage?

Da Zahlung bis dahin immer noch nicht erfolgt ist, fragt Herr K. am 21.12.11 bei der DA nach. Antwort: Sein Fall sei dort „unbekannt“ (!), man werde sich aber bei ihm melden. Die DA meldet sich aber nicht. Mein Büro ruft deswegen am 22.12.2011 selbst bei der ZURICH an. Nun will die ZURICH nicht mehr wissen, in welcher Höhe ein „Anspruch“ besteht, sondern wie hoch “das monatliche Gehalt von Herrn K.” ist. Diese Frage ist ebenso sinnlos wie die erste, wird von meinem Büro aber beantwortet: Im Durchschnitt 1.775,37 €/brutto/monatlich.

Nun geht alles ganz schnell: Nach 5 Minuten erhält mein Büro ein Ablehnungsschreiben der ZURICH

Eine „übliche“ Gebühr – was soll das sein? Herr K. hat mit seinem Rechtsanwalt für die mehrmonatige Beratungstätigkeit ein Pauschalhonorar vereinbart. So steht auch in meiner Rechnung: „Vergütungsvereinbarung, § 4 RVG“. Was die ZURICH meint, lässt sich nur erahnen: Wenn – anders als hier – keine Vereinbarung (§§ 3a,4 RVG) getroffen wird, schuldet der Mandant dem Rechtsanwalt…

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Themen: Bgb , Sgb Iii , Einkommen , Arbeitsvertrag , Arbeitnehmer , Zurich , DA

Erschienen 27. Dezember 2011 auf http://www.rsv-blog.de.

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