Da geht es los das “fröhliche” Hauen und Stechen: FDP gegen die Änderung des § 81a Abs. 2 StPO
Da wird sich der Bundesratbeauftragte zur teilweisen des Richtervorbehalts in § 81a Abs. 2 StPO, JM Busemann, sicherlich sehr freuen . Die
Gesetzesinitiative des BR ist noch gar nicht im angekommen, da mosert schon die FDP. In einer PM vom 05.11.2010 (vgl. hier) heißt es u.a.:
“AHRENDT: darf nicht
der Kassenlage der Länder geopfert werden
BERLIN. Zum heutigen Beschluss des Bundesrates, potenziellen Alkoholsündern im Straßenverkehr ohne richterliche Anordnung eine
Blutprobe entnehmen zu dürfen, erklärt der rechtspolitische der FDP-Bundestagsfraktion und Parlamentarische Geschäftsführer Christian AHRENDT:
Jede Blutentnahme ist eine Körperverletzung und damit ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit. Ein solcher Eingriff ist aus
guten Gründen nur zulässig, wenn er von einem Richter erlaubt wird. Das muss auch so bleiben und darf nicht zugunsten der Kassenlage
der Länder geopfert werden. Der elementare Schutz durch den Richtervorbehalt darf dafür nicht aufgegeben werden. Blutalkoholwerte
können heutzutage sehr genau ermittelt werden, ohne eine Blutentnahme durchzuführen.
Der Richtervorbehalt ist ein zentraler Schutz gegen staatliche Eingriffe. Ihn aufzugeben, hieße einen Verlust an Rechtschutz für den
Einzelnen und würde einer Erosion des Grundrechtsschutzes gleich…
» Vollständiger
Artikel