Da freut sich die Staatskasse

250.000 € an den Staat, 100.000 € an soziale Einrichtungen. Der Prozess gegen den ehemaligen Deutsche-Bank-Chef Rolf Breuer ist laut Meldung der Legal Tribune Online vorläufig eingestellt. Eine solche Einstellung gegen Auflagen ist in jeder Lage des Verfahrens bis zum Ende der Hauptverhandlung gem. § 153a StPO für Vergehen (§ 12 II StGB) zulässig. Da der Prozess hier schon begonnen hatte, liegt ein Fall des § 153a II StPO vor - das Gericht stellt also mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten (s. § 157 StPO) ein, nicht mehr die Staatsanwaltschaft wie im § 153a I StPO. Nach der Änderung durch das Rechtspflege-Entlastungsgesetz braucht es auch keiner geringen Schuld mehr, vielmehr darf der Einstellung die Schwere der Schuld nur nicht mehr entgegenstehen. Auch mit einer durchschnittlichen Schuld, die ohne Abschluss des Prozesses selbstverständlich nur kursorisch geprüft werden kann, ist demnach e…

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Themen: Stgb , Stpo , Gerichtsentscheidungen , Deutsche Bank , Rolf Breuer , Leo

Erschienen 5. Januar 2012 auf http://de-lege-lata.blogspot.com.

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