Cybercrime: BVerfG zu § 202 c Abs. 1 Nr. 2 StGB

Im Zusammenhang mit Entscheidungen über Verfassungsbeschwerden betreffend die Vorschrift § 202 c StGB hat sich das BVerfG grundlegend zum Inhalt dieser Strafrechtsvorschrift aus dem Bereich Cybercrime geäußert. Programme im Sinne dieser Vorschrift müssen danach mit der Absicht entwickelt oder modifiziert worden sein, sie zur Ausspähung oder zum Abfangen von Daten einzusetzen. Es reiche nicht aus, dass ein Programm für die Begehung der genannten Computerstraftaten lediglich geeignet oder auch besonders geeignet ist (sog. dual-use-tool).

Mit dem 41. Strafrechtsänderungsgesetz zur Bekämpfung der Computerkriminalität wurde § 202c in das Strafgesetzbuch eingefügt. Nach Abs. 1 Nr. 2 dieser Vorschrift wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer eine Straftat nach § 202a (Ausspähen von Daten) oder § 202b (Abfangen von Daten) vorbereitet, indem er Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht. Die Vorschrift geht auf das Übereinkommen des Europarates über Computerkriminalität (Convention on Cybercrime) vom 23. November 2001 zurück.

Das BVerfG stellte fest, dass Tatobjekt im Sinne des § 202 c StGB nur ein Programm sein könne, dessen Zweck auf die Begehung einer Straftat nach § 202a StGB (Ausspähen von Daten) oder…

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Themen: Stgb , Bvr , Strafgesetzbuch , Dual Use , It-/computer-recht

Erschienen 29. Juni 2009 auf http://blog.mein-recht-im-netz.de.

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