culpa in contrahendo und Sachmängel-Gewährleistung
am 01.05.2008 von Jurakopf
Gemein: Den Meinungsstreit findet man nur, wenn man genau sucht. In üblichen Skripten und Lernbüchern ist er nicht aufzufinden. Selbst beim Kropholler und auch beim Plate gibt es nichtmal Hinweise darauf, dass es hier überhaupt einen Meinungsstreit gibt. Dabei drängt er sich geradezu auf.
Hintergrund: Der Verkäufer täuscht den Käufer über einen Mangel. Als der Käufer später davon erfährt, ergeben sich in erster Linie zwei Wege: Zum einen natürlich die Rechte aus §437 BGB, zum anderen (je nach Sachverhalt) natürlich die Anfechtung der Willenserklärung nach §123 I BGB. Soweit, so klar.
Doch wenn der Verkäufer nicht direkt täuscht, sondern einer eventuellen Aufklärungspflicht nicht nachkommt (Schulfall: Unfallauto wird verkauft, der Verkäufer weist auf den Unfall nicht hin, der Käufer geht einfach von Unfallfreiheit aus), stellt sich neben der Sachmangel-Geschichte noch eine Frage: Die culpa in contrahendo (cic). Kann der Käufer diese evt. auch geltend machen, neben den Rechten aus §437 BGB? Das ist keine akademische Frage, da z.B. Sachmängel im Regelfall in 2 Jahren (u.U. 12 Monaten oder gar nicht!) verjähren, Ansprüche aus cic sich aber nach den §§195, 199 BGB richten und somit mindestens 3 Jahre Frist bieten.
Es hängt letztlich an der Frage, ob man die Sachmängel-Gewährleistung als abschliessend bewertet oder nicht. Jedenfalls vor der Schuldrechtsreform 2002 war das einhellige Meinung, doch seit der Schuldrechtsreform ist der sehr alte Streit neu aufgeflammt. Und dabei mit namhaften Vertretern.
Die eindeutige h.M. wird nicht nur von der Rechtsprechung, sondern u.a. auch von Canaris, Putzo im Palandt, Kropholler oder auch Plate vertreten: Der §437 BGB ist …
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