CSU-Argumentation zur Vorratsdatenspeicherung widerlegt

Am 25.02.2011 schrieb der Parlamentarische Geschäftsführer der CSU-Landesgruppe im Deutschen Bundestag Stefan Müller (Links und hervorhebungen hinzugefügt):

[…] Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung […]

25.02.2011

Sehr geehrte[…],

vielen Dank für Ihre Nachricht vom 06. Januar dieses Jahres, in der Sie Bezug auf einen Brief der Neuen Richtervereinigung e.V. vom 05. Januar dieses Jahres zur aktuellen Diskussion zum Thema Vorratsdatenspeicherung nehmen. In meiner Funktion als Parlamentarischer Geschäftsführer der CSU-Landesgruppe im Deutschen Bundestag ant­worte ich Ihnen auch im Namen meiner Kolleginnen und Kollegen der CSU-Landesgruppe im Deutschen Bundestag, die Sie ebenfalls angeschrieben haben.

Wie Sie als Mitglied des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung sicher wissen, hat sich die CSU-Landesgruppe im Deutschen Bundestag intensiv auf ihrer Klausurtagung in Wildbad Kreuth mit dem Thema Innere Sicherheit auseinander gesetzt. Ein Schwer­punkt hierbei war auch die Wiedereinführung einer Mindestspeicherdauer für Verbindungsdaten. An dieser Position halten wir auch trotz des Briefes der Neuen Richterver­einigung vom 05. Januar dieses Jahres fest. Die im Brief geäußerten Bedenken gegen eine verfassungs- und europarechtskonforme Wiedereinführung einer Mindestspeicher­dauer für Verbindungsdaten teilen wir so nicht.

Die Erhebung und Speicherung von Kommunikationsdaten ist ein wichtiges Instrument zur Aufklärung terroristischer und anderer schwerer Straftaten (beispielsweise die An­schläge von Madrid im Jahr 2004). Sie stellt zudem aus unserer Sicht ein milderes Mit­tel als die vollständige Überwachung von Kommunikationsinhalten dar. Angesichts der umfangreichen Nutzung moderner Telekommunikationsmittel durch die organisierte Kriminalität und den internationalen Terrorismus, die sich beide häufig durch komplexe Täterstrukturen auszeichnen, stellt die Vorratsdatenspeicherung somit eine effektive Waffe im Kampf gegen diese dar, für die es keinen gleichwertigen Ersatz gibt. Dies hat auch das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 02. März 2010 aner­kannt, in dem es in Randzeile 208 ausführt:

„Der Gesetzgeber darf eine sechsmonatige Speicherung der Telekommunikationsverkehrsdaten auch als erforderlich beurteilen. Weniger einschneidende Mit­tel, die ebenso weitreichende Aufklärungsmaßnahmen ermöglichen, sind nicht ersichtlich. Eine vergleichbar effektive Aufklärungsmöglichkeit liegt insbesonde­re nicht im sogenannten Quick-Freezing-Verfahren, bei dem an die Stelle der anlasslos-generellen Speicherung der Telekommunikationsdaten eine Speiche­rung nur im Einzelfall und erst zu dem Zeitpunkt angeordnet wird, zu dem dazu etwa wegen eines bestimmten Tatverdachts konkreter Anlass besteht. Ein solches Verfahren, das Daten aus der Zeit vor der Anordnung ihrer …

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Themen: Juristisches , Bundestag , Datenschutz IM Staatssektor , Metaowl-watchblog , Vorratsdatenspeicherung , Innere Sicherheit , Arbeitskreis , Madrid , Internat

Erschienen 18. Mai 2011 auf http://www.daten-speicherung.de.

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