Cristal Castellblanch wird nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen.
am 08.12.2005 von http://www.recht-blog.com
Das Gericht erster Instanz hat die Klage abgewiesen und folgendes in der Pressemiteilung ausgeführt:
Sachverhalt:
Die Castellblanch SA stellt „Cava“ her, der das spanische Äquivalent des französischen Champagners ist. Das Unternehmen meldete beim HABM für Schaumweine des Typs „Cava“ ein Bildzeichen als Gemeinschaftsmarke an, das außer der Darstellung eines Schlosses die Wörter „Cristal“ und „Castellblanch“ in einem ovalen, gepunkteten Rahmen enthält. Das Wort „Castellblanch“ ist in Fettbuchstaben und größerer Schrift als das Wort „Cristal“ gehalten.
Die Champagne Louis Roederer SA legte gegen diese Gemeinschaftsmarkenanmeldung einen Widerspruch ein, der auf verschiedene ältere Eintragungen der Wortmarke CRISTAL in mehreren Mitgliedstaaten gestützt war.
Die Widerspruchsabteilung des HABM gab dem Widerspruch auf der Grundlage der geltend gemachten älteren französischen Marke statt. Damit war die Marke CRISTAL CASTELLBLANCH von der Eintragung als Gemeinschaftsmarke ausgeschlossen. Die Beschwerdekammer wies die Beschwerde der Castellblanch SA gegen diese Entscheidung der Widerspruchsabteilung zurück. Daraufhin hat die Castellblanch SA beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften Klage erhoben.
Begründung:
Das Gericht weist zunächst das Vorbringen von Castellblanch zurück, wonach die Champagne Louis Roederer SA ihre Marke CRISTAL in einer anderen Form als der eingetragenen Form dieser Marke benutzt habe. Das Gericht weist darauf hin, dass im vorliegenden Fall mehrere Zeichen gleichzeitig benutzt wurden, ohne dass hierdurch die Unterscheidungskraft des eingetragenen Zeichens beeinflusst wurde. Denn die Kombination des Wortes „Cristal“ mit dem Herstellernamen „Louis Roederer“, den Buchstaben „LR“ und ergänzenden Bildelementen ist eine gängige geschäftliche Gepflogenheit, die die Identifizierungsfunktion der Marke CRISTAL für die in Frage stehenden Waren nicht beeinträchtigt.
Das Gericht erinnert daran, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen zwei Zeichen besteht, wenn das Publikum glauben könnte, dass die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen. Die Verwechslungsgefahr ist umfassend, aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Zeichenähnlichkeit und der Produktähnlichkeit, zu beurteilen.
Das Gericht weist darauf hin, dass eine im Jahr 1999 durchgeführte Umfrage die Bekanntheit der Marke CRISTAL nur für einen Teil des maßgeblichen Publikums, nämlich für die in diesem Bereich hochgradig spezialisierten, professionellen Abnehmer belegt hat. Aber auch wenn die Bekanntheit oder Wertschätzung einer älteren Marke nicht für alle maßgeblichen Verkehrskreise – also auch für den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen französischen Durchschnittsverbraucher – nachgewiesen ist, so besteht doch eine Verwechslungsgefahr, da die in Frage stehenden Waren identisch oder jedenfalls hochgradig ähnlich und die Zeichen ähnlich sind.
Quelle: Pressemiteilung Nr. 105/05 vom 8.12.2005 des Gerichts erster Instanz in der
Rechtssache T 29/04
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