Die Gedanken sind frei … und doch geistiges Eigentum?
medien-gerecht | 5. November 2009 — Die Betreffzeile im RSS-Reader bzw. Twitter-Client “Es gibt kein ‘geistiges Eigentum’” lässt böses ahnen. Etwa eine Rechtfertig…
Klausel beim Einstellen von Nutzerrezensionen bei amazon.de:
Wenn es bei amazon.de keine Juristen gibt - wie es ganz offensichtlich der Fall sein muss - kann man sich solche pseudo-rechtlichen Klauseln eigentlich auch gleich sparen. “Eigentum” - das ist das Vollrecht an einer Sache (§ 904 BGB), d.h. einem körperlichen Gegenstand (§ 90 BGB). Ein per Datenstrom übermittelter Text ist also schonmal von vornherein nicht eigentumsfähig. Anders läge es allenfalls bei einem Brief - und selbst da bedeutet das Eigentum am Papier nicht automatisch, auch über den geistigen Inhalt frei verfügen zu dürfen.
Vielmehr sind Texte, soweit sie eine gewisse “schöpferische Höhe” erreichen, ausschließlich durch ein anderes, vom Sacheigentum am Trägermaterial (z.B. dem Briefpapier) unabhängiges Recht geschützt. Nämlich durch das - gern als “geistiges Eigentum” bezeichnete - Urheberrecht (§§ 1, 11 UrhG). Und dieses Recht an einem schöpferisch gestalteten Werkes ist ein höchstpersönliches, das heißt es kann - anders als das Eigentum an Sachen - durch Rechtsgeschäft nicht auf einen anderen übertragen werden (§ 29 I UrhG).
Was amazon.de also mit “Alleineigentum” meint, ist weder das Eigentum noch das Urheberrecht an den eingestellten Nutzerrezensionstexten. Vielmehr verlangt amazon.de mit dieser Klausel lediglich die Einräumung dinglicher Nutzungsrechte (§ 31 UrhG) daran.
Urheber, d.h. “geistiger Alleineigentümer” ist und bleibt jedoch der Autor.
Bitte beachten Sie: Dieser Artikel ist nicht mehr im Original verfügbar.Erschienen 17. August 2006 auf http://www.unfehlbar.net.
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