Cornelia Vismann über das »Cine-Gericht«

Nachdem in diesem Blog mehrfach von »Recht und Film« die Rede war, greife ich hier aus dem Buch von Cornelia Vismann über »Die Medien der Rechtsprechung«1 das Kapitel über das »Cine-Gericht« in der Mitte des Buches heraus. Über die Grundthese des Buches habe ich bereits auf Rsozblog2 geschrieben. Bei dem hier folgenden Eintrag hat mir Michael Böhnke durch einen ausführlichen Kommentar sehr geholfen. Ich nehme die Gelegenheit wahr, auf seine Bestandsaufnahme über den deutschen Gerichtsfilm als rechtshistorische Quelle hinzuweisen, über die ich in diesem Blog berichtet habe. Vismanns Kapitel V. über das »Cine-Gericht« ist in vier Abschnitte untergliedert. Der erste Abschnitt (S. 190-215), der keine eigene Überschrift trägt, beschreibt die »aufklärerische Tradition der frühen Gerichtsfilme, welche die Verfahrensabhängigkeit der Wahrheit leugnen und den Bildern eine Wahrheit zuschreiben« (S. 216). Es folgen drei Abschnitte mit eigener Überschrift: 1. Das Kino-Dispositiv (S. 215-221), 2. Courtroom-Drama (S. 222-240) und 3. Nürnberg (S. 241-270). Einleitend stellt Vismann zwei frühe Stummfilme und die Ideen des Psychologen Hugo Münsterberg gegenüber, um daraus eine Typologie der Rückblende zu entwickeln. Hugo Münsterberg (1863-1916) war ein Pionier der angewandten Psychologie, der sich wohl als erster auch mit der Glaubwürdigkeit von Zeugen auseinandergesetzt hat und damit auch die Anregung zur Konstruktion des Lügendetektors gab, und der – in unserem Zusammenhang – vor allem mit seinem Buch »The Photoplay. A Psychological Study« 3 zu einem der ersten Filmtheoretiker wurde. Münsterberg hatte wohl – ich habe sein Buch nicht gelesen – die Idee, dass Filme als objektives Beweismaterial dienen könnten. Wie post scelus solche Filme gedreht werden könnten, ist mir unklar. Vismann bezieht sich auf die Filme »The Third Degree« von Barry O’Neil (USA, 1913) und Michael Curtiz (USA, 1926), die auf Ideen von Münsterberg zurückgehen sollen. Thema der Filme ist das falsche Geständnis. Da im Stummfilm Zeugenaussagen nicht wiedergegeben werden können, treten Bilder an ihre Stelle. Und daraus folgt Vismanns These: »Die filmtechnische Möglichkeit des ›cut-back‹ stiftet die Verbindung von Gericht und Film. Ohne Rückblende kein coutroom drama.« (S. 203 f.) Die Rückblenden-These ist in dieser Engführung problematisch. Sie ist vielleicht für die Stummfilmzeit plausibel (allerdings ist es heute unmöglich, das Korpus zu sichten; 80-90% aller Stummfilme sind verschollen), nicht jedoch für den Tonfilm. Zahlreiche Klassiker des Genres (Young Mr. Lincoln, To Kill a Mockingbird, Inherit the Wind etc.) kommen ohne Rückblende aus. Schauspieler lieben lange Dialogszenen und folglich Gerichtsszenen. Zudem sind Gerichtsszenen auch in zahlreichen Filmen der dramaturgische Abschluss der Handlung. Rückblenden sind dann unnötig. Umgekehrt gilt die Aussage über die »Bildwahrheit« der Rückblende generell für Erzählfilme, also nicht auss…

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Themen: Rede , Tradition , Kino , Gerichtsfilm , Recht Und Film , Cornelia Vismann , Court Movie , Kulturwissenschaften

Erschienen 21. November 2011 auf http://recht-anschaulich.lookingintomedia.com.

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