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Copyright trotz public domain

am 26.05.2005 von http://www.recht.us/amrecht

FA - Washington.   Die Regelung des §514 des Urugay Round Agreement Acts (URAA), 17 USC §§104A, 109, welche Werken, die ihren Ursprung nicht in den Vereinigten Staaten haben, unter bestimmten Bedingungen einen nachträglichen Urheberrechtsschutz gewährt, obwohl diese Werke bereits dem Bereich der amerikanischen public domain zugeordnet worden waren, verstößt nicht gegen die Bundesverfassung. Dies entschied am 24. Mai 2005 das Bundesberufungsgericht des Bundesbezirks im Fall Luck´s Music Library, Inc., et al. v. Alberto R. Gonzales, et al., Az. 04-5240.

Die Kläger, eine Musikbibliothek, welche klassische Orchestermusik vertreibt und ein kommerzielles Filarchiv, hatten behauptet, dass sie aufgrund der Ratifizierung des URAA bestimmte Werke ihres Portfolios nicht mehr frei vertreiben dürften und dass dies gegen ihre Rechte aus der Bundesverfassung verstieße. Sie verwiesen darauf, dass der Zweck des Urheberrechtsschutzes darin bestehe, einen Ansporn fär die Autoren zu schaffen, neue Werke zu kreieren. Dieses Ziel werde unterlaufen, wenn Werke durch die Gesetzgebung des Kongresses nachträglichen Schutz erhielten, obwohl sie zuvor in den Vereinigten Staaten bereits frei vertrieben werden durften. Allein die Tatsache, dass der Kongress auch zukünftig vergleichbare Gesetze erlassen könne schaffe …

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