Contipark - Vorsicht beim Parken ohne gültigen Parkschein
Nachdem in diesem Beitrag von mir schon viele Kommentare zu Contipark abgegeben wurden und ich immer öfters Anrufe dazu bekomme, möchte ich der Contipark einen eigenen Beitrag widmen.
Die Contipark betreibt in ganz Deutschland - vorallem an Bahnhöfen - Parkplätze. Die Parkplätze sind wohl regelmäßig frei befahrbar und es gibt einen Automaten, an dem man seinen Parkschein ziehen kann.
Wer keinen Parkschein zieht oder die vorab bezahlte Parkzeit überschreitet, erhält ein Knöllchen - soweit so gut.
Allerdings sind die Knöllchen ziemlich teuer und wer nicht zahlt, erhält Anwalts- und Inkassoschreiben, so zumindest berichten Betroffene in den Kommentaren zu oben erwähntem Beitrag (ab etwa Kommentar # 400). Ein Knöllchen schlägt da schnell mal mit etwa 20 EUR zu buche - die Mahnung kostet schon ca. 40 EUR - beim Inkassoschreiben werden es etwa 7o EUR und im Anwaltschreiben werden ca. 80 EUR gefordert, so wird berichtet.
Tja, dagegen sind Knöllchen von der städtischen Politesse eine richtiges Schnäppchen.
Und wieso kann Contipark soviel verlangen? Es handelt sich um privat bewirtschafteten Parkraum, auf dem die Einstellbedingungen gelten, die sicher irgendwo aushängen. Da es sich aber um privaten Parkraum handelt, gilt nach meiner Auffassung nicht die Halterhaftung, sondern nur der der Fahrer schließt mit Contipark einen Mietvertrag ab, den er verletzt, wenn er nicht oder nicht genügend Parkgebühren bezahlt. Nur gegen den Fahrer könnte nach meiner Auffassung ggf. Schadensersatz geltend gemacht werden.
Ich verweise insoweit auf meine rechtlichen Betrachtungen zur Parker Louis in Dresden, die hier entsprech…
» Vollständiger ArtikelThemen: Deutschland , Anwaltsleben , Contipark
Erschienen 17. April 2008 auf http://lawblog.mcneubert.de/.
Kommentare zu "Contipark - Vorsicht beim Parken ohne gültigen Parkschein":
Danke für Ihre Bemühungen.
Der Anwalt stellt KEINEN Mahnbescheid, weil er weiß, dass er damit keinen Erfolg hat.
Durch das Abstellen des Fahrzeugs ist ein Vertrag zwischen FAHRER und Parkplatzpächter zustandegekommen.
Der Pächter hat aber keine Chance, die Identität des Fahrers zu ermitteln.
Deshalb wendet er sich in der Folge an den HALTER des Fahrzeugs.
Bei Fahrer und Halter muss es sich ja nicht um dieselbe Person handeln ;)
Ich habe das im letzten Jahr durchexerziert.
Wohldosiert steigt mit jedem Brief der geforderte Betrag. Damit spielt man aber nur mit den Nerven des Halters.
Erst Forderung und Mahnung vom Parkplatzpächter.
Dann Forderung und Mahnung durch eine Inkassogesellschaft.
Schließlich meldet sich die Anwaltskanzlei. Butterweich kommen die sogar mit Teilzahlungsangeboten.
Dümmer kann man ja gar nicht kundtun, dass man kein Mittel zur Durchsetzung hat.
Trotzdem wird versucht, den Nervenkrieg mit der Androhung eines Mahnbescheides zu eskalieren.
Das kann man sich aber ersparen, wenn man gleich auf das erste Schreiben des Anwalts mit einem kurzen, knackigen Brief zeigt, dass man über juristische Kenntnisse verfügt und sich eben nicht weichkochen lässt:
"Ihr Schreiben vom x.xx.xx enthält keinen schlüssigen Sachvortrag und wird deshalb von mir nicht bearbeitet."
Diese Formulierung lernt jeder Jurastudent im ersten Semester.
Sofort ist Ruhe im Karton.
Von dem Anwalt hört man nichts mehr.
Legt den Leuten das Handwerk!
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