Consultants und die Arbeitsgerichte

Handelsvertreter gelten gemäß § 5 Abs. 3 ArbGG dann als Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes, wenn sie der vertraglich nicht für weitere Unternehmer tätig werden dürfen und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1 000 Euro auf Grund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben.

Bei der Ermittlung dieser nach § 5 Abs. 3 ArbGG maßgeblichen Vergütungsgrenze sind auch zunächst darlehensweise gewährte Provisionsvorschüsse zu berücksichtigen, wenn und soweit diese sich aufgrund eines bereits im Handelsvertretervertrag vereinbarten Erlasses der Rückzahlungsverpflichtung beim Ausscheiden des Handelsvertreters automatisch in unbedingt bezogene Vergütungen umgewandelt haben.

Eine (allgemeine) Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für einen Consultant ergibt sich nicht aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a, § 5 Abs. 1 ArbGG. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG sind die Arbeitsgerichte ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis. Um eine solche Rechtsstreitigkeit handelt es sich nicht, da der Consultant für das Unternehmen nicht als Arbeitnehmer, sondern als Handelsvertreter tätig ist. Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, in der die Consultants der Klägerin stets als Handelsvertreter eingestuft worden sind.

Handelsvertreter gelten nach § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG nur dann als Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92a HGB die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 € aufgrund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Aufwendungsersatz bezogen haben. Auch diese Voraussetzungen für eine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte sind nicht erfüllt.

Der Bundesgerichtshof hatte in seinen oben genannten Entscheidungen nicht darüber zu befinden, ob die Consultants der Klägerin als sogenannte Einfirmenvertreter im Sinne des § 5 Abs. 3 ArbGG anzusehen sind. Dies war in den betreffenden Verfahren von den Oberlandesgerichten Karlsruhe, Düsseldorf und Stuttgart bejaht und von der Klägerin auch nicht in Zweifel gezogen worden. Im vorliegenden Verfahren hat das Oberlandesgericht Hamm dagegen – angenommen, dass der Beklagte als Consultant der Klägerin kein Einfirmenvertreter sei. Ob dies zutrifft, bedarf jedoch keiner Entscheidung. Denn eine Anwendung des § 5 Abs. 3 ArbGG scheidet jedenfalls deshalb aus, weil der Beklagte – ebenso wie die Consultants der Klägerin in den den BGH-Beschlüssen vom 12. Februar 2008 und 12. März 2008 zugrunde liegenden Fallgestaltungen –…

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Themen: Handelsvertreter , Einfirmenvertreter
Rechtsgebiet: Handelsrecht

Erschienen 4. August 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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