Confessions of a [..] lawyer

[..] könnten die Memoiren vielleicht irgendwann einmal lauten, ginge es nach den von einer Filesharing-Abmahnung Betroffenen bzw. deren Interessenvertretung.

Während sich anderenorts gegenüberstehende Kollegen per Blog einen öffentlichen Schlagabtausch liefern, Karrikaturen die Runde machen, und die Rufe nach einem Ultimate Cage-Fight sicherlich bald lauter werden dürften, gießt die neuste Enthüllung aus dem Kapitel “Filesharing” im Buch der Abmahnweisheiten noch einmal kräftig Öl ins Feuer.

Die “Enthüllung”, die möglicherweise gar nicht so neu und hüllenlos ist, und deren Authenzität sowie Herkunft bislang noch ungeklärt sind, lässt einige bLAWger recht scharf gegen einen Veteranen aus dem Circuit de rappel à l`ordre schießen.

Wohl angestoßen durch eine E-Mail, die auch mir letzte Woche ein Täublein ins Postfach trug, und die auf das mutmaßliche (gefaxte) Corpus Delicti aus dem Jahre 2008, gehosted bei WikiLeaks, verwies, vielleicht auch angeregt durch den dazu passenden Bericht des Bermudadreiecks Gulli.com, berichtete zunächst Kollege Stadler in seinem “Internet-Law“-Blawg über die supranationale Korrespondenz zwischen zwei anwaltlichen – vereinfacht ausgedrückt - “kooperationswilligen” Partnern. Es folgten über die Tage weitere Meldungen, Analysen und Berichte, mitunter der Kollegen Vetter, Dr. Damn und Härtel.

Nach Lektüre dieser Faxkopie scheint mir zumindest eines klar: Der Spruch “iudex non calculat” trifft auf den deutschen Advocati nicht zu. Er beherrscht zumindest die Prozentrechnung.

Das Ganze scheint insoweit bedenkenswert, als in diesem Schreiben der mutmaßliche deutsche Koop-Partner gegenüber dem britischen Koop-Partner Ausführungen darüber macht, wer welches Stück von der monetären Abmahnsahneschnitte erhält bzw. bekommen soll. Dabei wird u.a. auch (für diejenigen, die das noch nicht wussten) klar gestellt, wie das Geschäft in Deutschland grundsätzlich so laufen dürfte:

“The whole project is a “no cost”-project for the original right holders”

Der eigentliche Stein des Anstoßes soll nun – so jedenfalls in einigen Blawgs nachzulesen - in dem vorstehenden Satz liegen. Was ich persönlich von der Geltendmachung von Anwaltskosten als (notwendigen) Aufwendung gem. § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG halte, soweit diese “Aufwendung” lediglich fiktiv ist, habe ich bereits in diesem Beitrag Mitte Oktober ausführlich besprochen. Zudem hatte ich zu dem fraglichen Punkt bereits umfangreiche Ausführungen in den Unterlagen “Das Filesharing-Mandat” zur Fortbildungsveranstaltung von Anfang September (Slides 117 bis 122) gemacht.

Aufgrund obigen Satzes verweist man im Kollegenkreis nun auf den Betrugstatbestand. Kurz erklärt (siehe auch hier), der augenscheinliche Hintergrund:

Der anwaltliche Freundeskreis der …

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Themen: Abmahnung , Filesharing , Unterlassungserklärung , P2p-netzwerke , Anwaltsalltag , Lawyers-on-speed , Fortbildung , Lawyer , Veteranen
Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 19. November 2009 auf http://www.palawa.de.

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