Concordia und der Parkplatzunfall

Meine Mandantin hatte das KFZ ordnungsgemäß auf einen Parkplatz abgestellt und war nicht am KFZ. Die Fahrerin des Fahrzeuges, welches bei der Concordia versichert ist, beschädigte durch Unaufmerksamkeit beim Türöffnen das KFZ meiner Mandantin mit der Tür. Eine klare Sache sollte man denken – jedoch nicht bei dem Sachbearbeiter der Concordia. Obwohl mitgeteilt wurde, dass die Fahrerin des KFZ´s die Beschädigung verursacht hat schrieb die Concordia zunächst, dass ja eine Frau O.S. das Fahrzeug meiner Mandantin beschädigte. Ein Verschulden des Fahrers sei nicht ersichtlich ! Die Ansprüche wurden als rechtlich unbegründet zurückgewiesen. Die Concordia wurde dann auf die Haftung aus Betriebsgefahr hingewiesen und eine kurze Frist gesetzt. Was geschah ? Die Concordia schrieb: “Geht von Beiden am Vorfall beteiligten Fahrzeuge die gleiche Betriebsgefahr aus die sich somit gegeneinander aufhebt.” Wir erinnern uns: Die Mandantin war gar nicht am KFZ und Betriebsgefahr ist nur “beim Betrieb” gegeben, was zwar von der Rechtsprechung sehr weit ausgelegt wird, aber hier sicherlich nicht zutrifft ! Die Concordia schrieb dann weiter: “Der Vorfall sei sowohl für den Fahrzeughalter als auch für den Fahrzeugführer ein unabwendbares Ereignis”. Wirklich interessant – es blieb also nur die Klage. Diese wurde, da KFZ noch nicht repariert war, als Feststellungsklage eingereicht. Anstatt aufgrund der klaren Sach,- und Rechtslage anzuerkennen, macht die Concordia was ? Sie schreibt: “Allein aus Gründen der Prozessökonomie haben wir den Anspruch – ohne…

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Themen: Concordia

Erschienen 3. Dezember 2009 auf http://www.unfall-recht.info.

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