Concordia kürzt eigenmächtig und generell

Die Abrechnung in einer durchschnittlichen Bußgeldsache erfolgte nach den Mittelgebühren. Die Concordia kürzte daraufhin zu verlangten Beträge auf eine Grundgebühr von 50 €, Verfahrensgebühren von je 90 € und eine Terminsgebühr von 150 €.

Die Begründung: Die Staffelung der Höhe der Verteidiggergeühren nach der Höhe des angedrohten Bußgeldes mache deutlich, dass die Höhe der Geldbuße von entscheidender Bedeutung für die Höhe der anwaltlichen Gebühren sei. Da die Masse der Verkehrsbußgeldsachen innerhalb der Gruppe “Geldbuße von 40 € bis 5.000 €” regelmäßig an der untersten Grenze dieser Spanne liege, kämen regelmäßig auch nur deutlich unter den jeweiligen Mittelgebühren liegende Gebühren in Betracht.

Unabhängig von der Höhe der Geldbuße im zugrunde liegenden Fall ist die Verallgemeinerung der Concordia doch bemerkenswert! Insbesondere, wenn man bei genauerer Betrachtung der Gebührenvorschriften feststellt, dass die “Staffelung” nur eine Unterteilung in “Geldbuße unter 40,-…

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Themen: Concordia

Erschienen 14. Februar 2011 auf http://www.rsv-blog.de.

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