Computerüberwachung

Eigener Leitsatz:

Grundsätzlich ist es unter bestimmten Voraussetzungen zulässig die Telekommunikation bzw. den Telekommunikationsvorgang gemäß § 100a StPO zu überwachen. Allerdings ist es auch zulässig vor Absendung und Verschlüsselung – wie es im Rahmen der Internettelefonie Skype geschieht – von Audiodaten hierauf zuzugreifen, da anderenfalls die Internettelefonie im Rahmen von § 100a StPO nicht überwacht werden könnte. Freilich gilt dies nicht für die Fertigung von Screenshots im Zeitabstand von 30 Sekunden, also für das Kopieren und Speichern von Bildschirminhalten, weil zu diesem Zeitpunkt noch kein Telekommunikationsvorgang stattfindet.

Landgericht Landshut

Beschluss vom 20.01.2011

Az.: 4 Qs 346/10

Tenor: I. Auf die sofortige Beschwerde des Beschuldigten ... wird der Beschluss des Amtsgerichts Landshut vom 04.10.2010

a b g e ä n d e r t.

II. Es wird festgestellt, dass der Vollzug des Beschlusses des Amtsgerichts Landshut vom 02.04.2009 rechtswidrig war, soweit grafische Bildschirminhalte (Screenshots) kopiert und gespeichert wurden. III. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde des Beschuldigten ... gegen den Beschluss des Amtsgerichts Landshut vom 04.10.2010 als unbegründet verworfen. IV. Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Hälfte der dem Beschuldigten ... dabei entstandenen notwendigen Auslagen. Entscheidungsgründe: I. Mit Beschluss vom 02.04.2009 ordnete das Amtsgericht - Ermittlungsrichter - Landshut gemäß § 100a StPO "die Überwachung und Aufzeichnung des Telekommunikationsverkehrs auf Ton und Schriftträger unter gleichzeitiger Schaltung einer Zählervergleichseinrichtung bzw. Herausgabe von Gesprächsverbindungsdaten und Standorte des Mobiltelefons" für den Telefonanschluss des Beschuldigten ... mit der Nummer ... des Netzbetreibers ... Deutschland GmbH ... für 3 Monate bis maximal zum 02.07.2009 an. Ferner enthält der Beschluss folgende Aussprüche: "Mit umfasst von dieser Anordnung ist auch die Direktanwahl der Mailbox und der technischen Schaltung. Angeordnet wird insbesondere auch die Überwachung und Aufzeichnung der über den oben genannten Anschluss geführten verschlüsselten Telekommunikation sowie die Vornahme der hierzu erforderlichen Maßnahmen im Rahmen einer Fernsteuerung. Angeordnet wird auch die Überwachung des verschlüsselten Telekommunikationsverkehrs über HTTPS und der verschlüsselte Telekommunikationsverkehr über Messenger wie z.B. Skype. Auch insoweit sind nur solche Maßnahmen zulässig, die der Überwachung der Telekommunikation dienen und die für die technische Umsetzung der Überwachung zwingend erforderlich sind. Unzulässig sind die Durchsuchung eines Computers nach bestimmten auf diesem gespeicherten Daten sowie das Kopieren und Übertragen von Daten von einem Computer, die nicht die Telekommunikation des Beschuldigten über das Internet mittels Voice-… » Vollständiger Artikel
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Themen: Urteile , Landgericht , Zeitpunkt , Landshut , Telefonanschluss , Internetrecht /online-recht , Prozessrecht/kosten
Rechtsgebiet: Telekommunikationsrecht

Erschienen 14. Oktober 2011 auf http://www.kanzlei.biz/.

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