Computer- und Konsolenspiele im Versandhandel und die gesetzlichen Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes

Wer im Versandhandel Computer- und Konsolenspiele verkauft, muss vor allem die Bestimmungen des Jugendschutzes genau im Auge behalten. Es drohen gerade beim Verkauf von jugendgefährdenden/ jugendbeeinträchtigenden Computer-/ Konsolenspielen Stolpersteine. Dieser Beitrag nimmt zwei aktuelle Entscheidungen zum Anlass, die grundsätzlichen Regelungen der Alterseinstufung bei Computer-/ Konsolenspielen sowie deren Folgen und die besonderen Anforderungen für den Versandhandel vorzustellen.

I. Einleitung und Bedeutung

Maßgebliche Grundlage für den Verkauf von Computer-/ Konsolenspielen sind außer den einschlägigen Bestimmungen des BGB, welche die allgemeinen Voraussetzungen des Kaufvertrages näher festlegen, vor allem die Bestimmungen des Jugendschutzes im JuSchG. Während sie auf unserer Internetseite bereits einen Beitrag zum Thema Verkauf von indizierten Computer-/ Konsolenspielen unter wettbewerbsrechtlichen Blickwinkel finden können, nimmt dieser Beitrag die Entscheidung des OLG Hamburg, (Urteil vom 02.04.2008, Az.: 5 U 81/07) und des BGH (Urteil vom 12.07.2007; Az.: I ZR 18/04) zum Anlass, um über die allgemeinen Hürden des JuSchG beim Verkauf von Computer-/ Konsolenspielen zu informieren und die entscheidenden Vorschriften bezüglich der Klassifizierung von Computer-/ Konsolenspielen zu erläutern. Handelsübliche Computer-/ Konsolenspiele, die auf einem physikalischen Datenträger erworben werden können, sind nach der Definition in § 1 Abs.2 JuSchG Trägermedien. Computer-/ Konsolenspiele, die nicht auf einem Datenträger festgehalten werden (z.B. Online-Spiele, sofern hierfür nicht ein Datenträger als Grundvoraussetzung notwendig ist) sind keine Träger- sondern Telemedien und unterfallen damit nicht dem JuSchG, sondern bleiben dem Landesrecht vorbehalten, für sie gilt der Jugendschutzmedien-Staatsvertrag in Verbindung mit § 16 JuSchG.

II. Einstufung und Indizierung

Für die Alterseinstufung von Computer-/ Konsolenspielen ist die Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) in Zusammenarbeit mit den Obersten Landesjugendbehörden (OLJB) zuständig, diese prüft in einem formellen Verfahren auf Antrag hin das einzustufende Computer-/ Konsolenspiel, § 14 Abs.3, Abs.6 JuSchG. Der ständige Vertreter der OLJB gibt letztendlich die Alterseinstufung frei. Die Einstufung erfolgt nach § 14 Abs.2 JuSchG in eine von 5 Kategorien:

"Freigegeben ohne Altersbeschränkung", "Freigegeben ab sechs Jahren", "Freigegeben ab zwölf Jahren", "Freigegeben ab sechzehn Jahren", "Keine Jugendfreigabe" d.h. freigegeben ab 18 Jahren.

Nachfolgend die fünf neuen Kennzeichen der USK zur Alterseinstufung:

Exkurs für Computer-/ Konsolenspiel Publisher: Es besteht für den Publisher keine Pflicht zur Alterseinstufung nach USK. Allerdings dürfen Computer-/ Konsolenspiele ohne Alterseinstufung nur an Erwachsene abgegeben werden. Der Publisher eines Kinderspiels wird im eigenen Interesse gehal… » Vollständiger Artikel
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Themen: Hamburg

Erschienen 8. Juli 2009 auf http://www.it-recht-kanzlei.de/.

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