Compliance und Kommunikation: Was tun, wenn die Presse anruft?

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Unser Recht ist kompliziert, deshalb ist es in jedem (Versorgungs-)Unternehmen möglich, dass „es passiert“: Rechtsbrüche oder andere Verstöße durch Führungskräfte und Mitarbeiter geschehen und werden der Öffentlichkeit bekannt. Kein noch so gutes Compliance-Management-System (CMS) kann Fehlverhalten immer vollständig unterbinden, es aber weitestgehend vermeiden und Hilfestellung geben, darauf kommunikativ sachgerecht zu reagieren.

Damit es nicht passiert

Was passiert, wenn “es passiert”, zeigen die zum Teil drastischen Strafbefehle des Amtsgerichts Darmstadt wegen Vorteilsgewährung: Das Amtsgericht hatte Vorstände eines Energieversorgers mit saftigen Geldstrafen belegt, weil diese Kommunalpolitiker, die im Beirat ihres Unternehmens saßen, zu „Informationsfahrten“ u.a. ins Engadin und nach Weimar eingeladen hatten.

Solche Situationen sind in vielfacher Hinsicht katastrophal für die Betroffenen – nicht nur, weil es um viel Geld gehen kann für die betroffenen Unternehmen bzw. Unternehmensangehörigen. Sondern auch, weil Reputationsschäden entstehen können. Dies gilt insbesondere dann, wenn mit solchen Situationen unprofessionell umgegangen wird. Die möglichen Auswirkungen sind vielfältig:

Ansehensverluste, Abbruch von Geschäftsbeziehungen, Ausschluss von öffentlichen Aufträgen, geringere Mitarbeitermotivation, verschlechterte Chancen bei der Gewinnung qualifizierter Mitarbeiter. Falls es doch passiert

Zu einer guten Compliance-Organisation gehört also zum einen, Verstöße weitestgehend zu verhindern. Zum anderen aber auch, auf die Situation, falls „es passiert“, kommunikativ gut vorbereitet zu sein. Stand der Technik ist heute, auch eine professionelle Krisenkommunikation im Rahmen eines umfassenden Compliance-Management-System zu verankern.

Ein solches Compliance-Management-System muss mindestens folgende Elemente umfassen:

ein klares Bekenntnis der Unternehmensleitung zur unbedingten Rechts- und Regeltreue im Unternehmen; eine klare Aufgabenzuständigkeit für das Thema Compliance und Kommunikation in der Geschäftsleitung; eine angemessene Complianceeinheit auf Arbeitsebene zur Unterstützung der Geschäftsleitung; adäquate Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung von Compliance-Verstößen (insbesondere: unternehmensinterne Verhaltensrichtlinien); Schulungs- und Beratungsmöglichkeiten für Mitarbeiter in Compliance-Fragen; angemessene Überwachungs-, Aufdeckungs- und Sanktionsmaßnahmen, (und für diesen Beitrag besonders relevant:) Vorgaben für die Krisenkommunikation.

Wenn es also trotz aller Vorkehrungen zu Rechtsverstößen kommt, muss in Bezug auf die Kommunikation insbesondere Folgendes geregelt sein:

Wer gehört dem Krisenkommunikationsteam an? Wer aktiviert/leite… » Vollständiger Artikel
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Themen: Strafbefehl , Wettbewerbs- Und Kartellrecht , Amtsgericht , Cms , Compliance , Darmstadt , Vorsorge , Reputation , Stand Der Technik , Energie , Compliance Management , Rechtsverstoß , Kommunikation , Vorteilsgewährung , Krisenkommunikation , Mitarbeitermotivation , Wirtschafts- Und Handelsrecht , Abbruch Geschäftsbeziehung , Ansehensverlust , Ausschluss Von öffentlichen Aufträgen , Compliance-management-system , Krisenmanagement , Mitarbeitergewinnung , Reputationsschaden
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 5. September 2011 auf http://www.derenergieblog.de.

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