Vorläufige Bonuszusage nicht verbindlich
Unternehmerarbeitsrecht | 19. November 2010 — Informiert der Arbeitgeber nach einer Mitteilung über das insgesamt zur Verfügung stehende Bonusvolumen „vorläufig“ über die Hö…
2 Bankerinnen und 12 Banker bekommen mangels verbindlicher Zusage keinen weiteren Bonusanspruch für das Jahr 2008.
Die Commerzbank hatte sich geweigert, die Bonusansprüche von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der früheren, zur Dresdner Bank gehörenden „Dresdner Kleinwort Investment Bank“ (DKIB) zu zaheln.
Aber: Die Revision zum BAG ist zugelassen, so dass davon auszugehen ist, dass sich das BAG in ca. 1 – 2 Jahren zu diesem Fall äußern wird.
mitgeteilt von Rechtsanwalt Marcus Bodem Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin
Der Fall nach der Pressemitteilung des LAG Hessen vom 22.09.2010 Es geht um Bonuszahlungen aus 2008 “Zunächst hatte der Vorstand der Dresdner Bank im Sommer 2008 beschlossen, für die DKIB ein Bonusvolumen in Höhe von insgesamt 400 Millionen Euro vorzusehen. Dies wurde den bonusberechtigten Angestellten im Oktober 2008 mitgeteilt und zugleich angekündigt, dass die Festlegung der individuellen Bonushöhe am 19. Dezember 2008 erfolgen werde. Mit gleichlautenden Schreiben von diesem Tag wurde den Angestellten dann allerdings lediglich eine ausdrücklich als „vorläufig“ bezeichnete Bonushöhe mitgeteilt. Außerdem kündigte die Dresdner Bank an, sie werde im Januar 2009 eine weitere Prüfung der Ergebnissituation vornehmen und die endgültige Bonushöhe im Februar 2009 mitteilen. Anfang Februar 2009 beschloss der Vorstand der Dresdner Bank, die zwischenzeitlich von der Commerzbank übernommen worden wurde, nur 10% der angekündigten Bonussumme, mindestens aber ein Bruttomonatsgehalt als Bonus an die bonusberechtigten Beschäftigten auszuzahlen. Damit wollte sich eine Vielzahl der betroffenen Angestellten nicht abfinden und erhob Klage auf Zahlung der restlichen 90%.” (Pressemitteilung des LAG Hessen)
Schon das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hatte die Klagen abgewiesen.
Die Entscheidung: Auch die Berufungen hatten keinen Erfolg. Die „Bonusbriefe“ vom 19. Dezember 2008 waren “noch” keine verbindlichen Zusagen eines der Höhe nach bereits bestimmten Bonus an. Weder auf Grund des Wortlauts des Schreibens selbst noch vor dem Hintergrund der Vorgeschichte und der mündlichen Erklärungen im Zusammenhang mit der Übergabe hätten die Bonusberechtigten davon…
» Vollständiger ArtikelErschienen 24. September 2010 auf http://www.rechtsanwalt-arbeitsrecht-berlin.com.
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