RA-Blog zum Hören: Cold Call
RA-Blog | 22. September 2006 — Wenn Sie schon immer mal wissen wollten, wie das ist mit diesen Cold Calls und diesen Aufzeichnungen, dann hören Sie doch hier …
Nachdem ich mir letztens via „Cold Call“ ein Focus-Money Abo aufschwatzen lies, hatte ich heute schon wieder einen solchen ungebetenen Anruf.
Das Focus-Money Abo habe ich erfolgreich mit der Begründung storniert, dass mir die nette Dame vom Call-Center andere Konditionen genannte hatte, als dann tatsächlich für das Jahresabo gelten sollten. Funktioniert hat diese Stornierung, aber nach dem erneuten Anruf stellte sich mir die Frage, welche Rechte dem Verbraucher im Fall des Abschlusses eines Abonnementvertrages per Telefon tatsächlich zustehen.
Hat man einmal einen Abonnementvertrag per Telefon geschlossen, so handelt es sich dabei zwar um ein Fernabsatzgeschäft nach § 312 b BGB für das jedoch ein Widerrufsrecht entsprechend § 312 d Abs. 4 Nr. 3 gerade ausgeschlossen ist. Diese Regelung schafft eine Lücke im Verbraucherschutz, die sachlich nicht zu rechtfertigen ist. Es muss jedoch akzeptiert werden, dass bei der Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten gerade kein Widerrufsrecht besteht.
Ein Abo ist grundsätzlich auch ein Ratenlieferungsvertrag nach § 501 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB, da es die regelmäßige Lieferung von Sachen gleicher Art zum Gegenstand hat. Dies wird dadurch versucht zu umgehen, indem das Abo im Voraus vollständig zu bezahlen ist. Aber selbst dann liegt wiederum ein Ratenlieferungsvertrag vor, wenn sich das Abo stillschweigend verlängern kann. Jedoch werden Verträge of so gestaltet (1/2 Jahr oder 1 Jahr), dass der gesamte Abopreis bis zum frühesten Kündigungszeitpunkt 200,00 EUR nicht übersteigt. Dann nämlich entfällt das Widerrufsrecht nach den §§ 505 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 355 BGB gem. § 505 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 491 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Ein solcher Vertrag unterhalb der Bagatellgrenze von 200,00 € bedarf auch nicht der Schriftform, ist also ideal für „Cold Calls“.
Für „Cold Calls“ besteht nach dem Willen des Gesetzgebers und der überwiegenden Meinung auch kein Widerrufsrecht nach § 312 Abs. 1 Nr. 1 BGB, da es sich nicht um eine mündliche Verhandlung im Bereich einer Privatwohnung (Haustürgeschäft) handelt. Ob dies interessensgerecht ist, darf bezweifelt werden, denn regelmäßig ist der Grad der Überrumpelung und Belästigung durch einen „Cold Call“ stärker als bei den üblichen Haustürgeschäften. Noch dazu, wo Anrufe zu jeder Tages- und Nachtzeit möglich sind, und Call-Center-Mitarbeiter hervorragend psychologisch geschult sind. Mit diesem und noch weiteren guten Argumenten vertritt z.B. Herr RA Dr. Woitkewitsch (MDR 2005, 371ff) die Ansicht, dass es bei „Cold Calls“ ein Widerrufsrecht geben muss.
Fazit
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» Vollständiger ArtikelErschienen 11. Mai 2005 auf http://lawblog.mcneubert.de/.
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