CO2-Beihilfeleitlinien: Förderung ja, aber bitte nur ein bisschen!

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Am 21.12.2011 hat die Europäische Kommission bekannt gegeben, wie sie sich die künftigen Leitlinien für bestimmte Beihilfemaßnahmen zum System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2012 vorstellt. Die Beihilfeleitlinien sollen zum einen regeln, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang Investitionen in hocheffiziente Kraftwerke gefördert werden können. Zum anderen legen sie auch Einzelheiten zur Kompensation indirekter CO2-Kosten durch sog. Carbon Leakage und der übergangsweise kostenlosen Zuteilung von Zertifikaten zur Modernisierung der Stromerzeugung fest.

Der Kommissionsentwurf steht noch bis einschließlich 31.1.2012 zur Konsultation.

Wir fassen Hintergrund, Voraussetzungen und Umfang der Förderung von Kraftwerksneubauten, wie nach dem Kommissionsentwurf vorgesehen, zusammen.

Hocheffiziente Kraftwerke fördern

Mit der Richtlinie 2003/87/EG wurde im Jahre 2003 das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Europäischen Union eingeführt. Dieses wurde durch die Richtlinie 2009/29/EG (sog. EHS-Richtlinie) als Teil eines umfangreichen Maßnahmepakets zur Bekämpfung des Klimawandels und zur Förderung erneuerbarer und CO2-armer Energieträger erheblich überarbeitet. Zentrales Ziel der EHS-Richtlinie ist es, den Handel mit Emissionszertifikaten zu verbessern und auszuweiten und so den Ausstoß von Treibhausgasen zu reduzieren.

In diesem Rahmen regelt Art. 10 Abs. 3 EHS-RL unter anderem, wie die Mitgliedsstaaten Einnahmen aus der Versteigerung von Treibhausemissionszertifikaten verwenden können. In einer Protokollerklärung zu dieser Regelung legte die Kommission fest, dass die Mitgliedstaaten die Versteigerungserlöse von 2013 bis 2016 verwenden können, um den Bau hocheffizienter Kraftwerke, u. a. neuer Kraftwerke, bei denen die Abscheidung und Speicherung von CO2 (sog. Carbon Capture and Storage – „CCS“) vorgesehen ist, zu fördern.

Ausnahme vom Beihilfenverbot

Bei der Förderung von Kraftwerksinvestitionen handelt es sich um staatliche Beihilfen im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AUEV. Das sind solche Vergünstigungen aus staatlichen Mitteln, die einem eingeschränkten Adressatenkreis ohne Gegenleistung gewährt werden.

Derartige Beihilfen sind grundsätzlich verboten, können aber ausnahmsweise nach Art. 107 Abs. 3 lit. c AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, wenn sie z.B. den Umweltschutz fördern, ohne zugleich die Handelsbedingungen in einer Weise zu verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Nach Art. 108 AEUV müssen staatliche Beihilfen aber von den Mitgliedstaaten bei der Kommission angemeldet werden. Erst nach deren Genehmigung dürfen sie schließlich gewährt werden.

In diesem Kontext hat die Kommission – im Interesse der Transparenz und Rechtssicherheit – die Voraussetzungen und den Umfang der Förder…

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Erschienen 26. Januar 2012 auf http://www.derenergieblog.de.

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