Cloud Computing – Nutzungsrechte
Ein weiterer sehr wichtiger Punkt, um den es im
richtig geben kann, ist die Frage der des angebotenen Services, insbesondere in
der Form der Software as a Service. Wie so oft im rechtlichen Bereich werden hier die verschiedensten Ansichten zu einem
urheberrechtlichen Problem, an welches man im ersten Moment gar nicht denkt: Die Frage der der Software durch ihre Nutzung.
Die einzelnen Ansichten möchte ich Ihnen der Vollständigkeit halber hier kurz vorstellen.
Vervielfältigung der Software
Nach § 69 c UrhG hat allein der Urheber das Recht, die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung, ganz oder teilweise, eines
Computerprogramms mit jedem Mittel und in jeder Form zu gestatten. Zum Teil wird nun vertreten, dass während der Benutzung der als
Service bereitgestellten Software genau dies passiert, die Vervielfältigung der Software als Kopie auf dem Rechner des Nutzers.
Vervielfältigung als technische Voraussetzung
Eine andere Meinung wendet auf SaaS nicht den § 69 a UrhG, sondern § 44 a UrhG an. Nach dieser Vorschrift ist eine Vervielfältigung
dann zulässig, wenn sie vorübergehend ist und eine Begleiterscheinung oder auch Voraussetzung für die vertragsgemäße Erbringung einer
Leistung ist. Da die Software im Rahmen von SaaS nicht benutzt werden kann ohne dass eine Kopie auf dem benutzten Rechner erstellt
wird, ist ihre Nutzung meines Erachtens von dieser Vorschrift auch ohne die ausdrückliche Einräumung von Nutzungsrechten gedeckt.
Vervielfältigung in der Cloud
Eine wieder andere Meinung vertritt, dass die Vervielfältigung der Software gar nicht auf dem Rechner des Users stattfindet, sondern
allein in der Cloud. Da diese aber dem Kompetenzbereich des Anbieters fällt, ist eine Einflußnahme durch den Benutzer gar nicht
möglich.
Konsequenzen
Bedeutung erlangt dieser Streit dann, wenn es zum Beispiel darum geht, wie viele Enduser gleichzeitig die SaaS benutzen. Vertritt man
die erste Meinung, muss der Anbieter zu jeder einzelnen “Vervielfältigung” sein Einverständnis geben, das heißt, es muss ausdrücklich
geregelt sein, wie viele User gleichzeitig mit der Software arbeiten können. Folgt man den Ansichten zwei und drei hat man dieses
Problem nich…
» Vollständiger Artikel