Cloud Computing – Warum individuelle Verträge sinnvoll sind

Jetzt, wo sich der erste Hype um das Thema Cloud Computing etwas gelegt hat und die ernsthafte Arbeit beginnt, häufen sich die Anfragen, wie das Ganze denn rechtlich zu beurteilen wäre und was man zu beachten hat. Um den alten Briest zu zitieren:

Das ist ein weites Feld.

Aus diesem Grunde werde ich mich mit diesen Thema in einer Reihe von Artikeln beschäftigen, von denen dies der erste sein wird. Hinsichtlich der technischen Fragestellungen, ob das Cloud Computing die richtige Strategie für Ihre Unternehmung ist, können Sie sich gern an unseren Kooperationspartner Heuristika wenden. Ich werde mich rein auf die juristischen und wo notwendig auf die betriebswirtschaftlich relevanten Themen beschränken.

Individueller Vertrag oder Nutzungsbedingungen

Zunächst stellt sich hier die Frage, ob man versuchen sollte, mit dem potentiellen Anbieter einen individuellen Vertrag zu erarbeiten, oder ob man sich auf die bereits vorhandenen Nutzungsbedingungen beschränken kann.

Der erste problematische Grund hinsichtlich der Akzeptanz der Nutzungsbedingungen ist der, dass aufgrund der Tatsache, dass es sich bei den meisten Anbietern um Unternehmen handelt, deren Mutterkonzern in den USA sitzt, amerikanisches Recht als vereinbart gilt. Die bekanntesten Anbieter sind hier Amazon, Microsoft, Salesforce und die GoogleApps.

Diese Vereinbarung ist freilich nur dann von Bedeutung, wenn es zu einem Rechtsstreit kommt. Aber ist es nicht immer so? Auf den tatsächlichen ganz genauen Wortlaut eines Vertrages/Nutzungsvereinbarung kommt es insbesondere dann an, wenn man sich streitet. Allerdings führt diese Vereinbarung amerikanischen Rechts dazu, dass auch bei einer eventuellen Zuständigkeit eines deutschen Richters, amerikanisches Recht anzuwenden ist. Eine Einschätzung der Kenntnis dieses Rechts unserer Richter maße ich mir nicht an, aber wir sind uns sicher darüber einig, dass Ihre Chancen Recht zu bekommen erheblich höher sind, wenn sich der Richter auf einem Gebiet bewegt, dass er wirklich kennt und das ist nun einmal das deutsche Recht. Andere Gründe, warum die Akzeptanz der Nutzungsbedingungen eine schlechte Idee ist, werde ich später darlegen.

Hinzu kommt, dass es derzeit keine bekannte Rechtsprechung zum Thema Cloud Computing gibt, an denen sich die Richter orientieren könnten. Dafür ist dieser Bereich schlicht zu jung.

Die Frage ob Vertrag oder Nutzungsbedingungen kann auch schnell eine Frage der Haftung werden, denn es gibt die eine oder andere Vorschrift, die eine ordnungsgemäße Organisation einer Unternehmung vorschreibt. Zu nennen wären da insbesondere § 91 II AktG und § 43 GmbHG – möchten Sie für etwas haften, worauf Sie keinen Einfluss hatten?

Letztlich ist das Thema Gewährleistung in den vorhandenen Nutzungsbedingungen nur sehr fragmentarisch geregelt und in Anbetracht der Wichtigkeit Ihrer Daten für Ihr Unternehmen, sollte …

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Themen: Microsoft , Amazon , Vertrag , Hype , Nutzungsbedingungen , Amerikanische Konzerne , Cloudcomputing

Erschienen 25. September 2011 auf http://www.breuning-winkler.de.

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