Cloud Computing – Sperrrechte des Anbieters
Breuning & Winkler Rechtsanwälte | 4. November 2011 — Nachdem ich mich in den letzten Wochen schon mit verschiedenen Themen im Zusammenhang mit dem Cloud Computing beschäftigt habe,…
Nach der kurzen Einführung nun der erste Artikel zu den tatsächlichen Inhalten eines rechtlich und betriebswirtschaftlich vertretbaren Vertrag für einen Cloud Computing Vertrag. Darin soll es darum gehen, was die Hauptleistungspflicht in einem solchen Vertrag ist, was ein Service Level Agreement ist und was darin verankert werden sollte.
HauptleistungspflichtWas ist denn nun die Hauptleistungspflicht eines Cloud Computing Vertrages und was ist die Folge einer Verletzung dieser Hauptleistungspflicht? Was die Hauptleistungspflicht ist, richtet sich in erster Linie nach der Art des Vertrages über den wir reden. Aber schon hier geht das Problem im Rahmen des Cloud Computings los. Denn die verschiedenen Ausprägungen der Leistungen unterfallen unterschiedlichen Rechtsgebieten:
Bearbeiten Leistungsmerkmal Rechtsgebiet Zugriff auf Hardwareumgebung und Speicherplatz IaaS Mietrecht Zugriff auf Laufzeit- und Entwicklungsumgebung PaaS Mietrecht Nutzung von Software auf einem Server SaaS Mietrecht Bereitstellung einer Bestimmten Bandbreite Dienstvertrag Pflege, Weiterentwicklung und Aktualisierung der Software Dienstvertrag Bereitstellung von Rechenleistung Dienstvertrag Installation, Implementierung und Anpassung von Software WerkvertragWas all diesen verschiedenen Formen der Leistungserbringung gemein ist, die Frage der Verfügbarkeit. Mit anderen Worten: Wann und wie lange ist der von mir gebuchte Service für mich erreichbar und einsetzbar? Deshalb ist die Verfügbarkeit des gebuchten Service als Hauptleistung des Vertrages anerkannt. Da Soft- und Hardware immer der Pflege bedürfen, ist es ebenfalls anerkannt, dass eine Verfügbarkeit von 98,5 % bis 99,9 % der Zeit (gerechnet auf ein Jahr) als Erfüllung der Hauptleistungspflicht anerkannt ist.
Verletzung der HauptleistungspflichtDas Problem liegt nun darin, dass ein Großteil der Cloud Computing Verträge durchaus Elemente von allen diesen Leistungsmerkmalen aufweisen. Wenn nun aber ein Mix von verschiedenen Vertragsformen vorliegt, was ist denn dann die Rechtsfolge einer Verletzung der Hauptleistungspflicht? Im Mietvertragsverhältnis und auch im Rahmen eines Werkvertrages gibt es die Möglichkeit, im Rahmen einer Selbstvornahme das Problem selber zu lösen und dem Vertragspartner dies in Rechnung zu stellen. Aber wie soll das funktionieren? Wie wollen Sie als Nutzer ein Problem beseitigen, wenn Sie hierzu Zugriff auf den Server des Anbieters benötigen? Oder wie wollen Sie einen Minderungsbetrag berechnen? Im Rahmen des Dienstvertrages haben Sie einen Schadensersatzanspruch, aber wie wollen Sie den Ihnen entstandenen Schaden beziffern? Fragen über Fragen, die im Falle eines Streites wichtig sind, auf die es aber bisher keine befriedigende Antwort gibt.
Service Level AgreementAus diesem Grunde …
» Vollständiger ArtikelErschienen 26. September 2011 auf http://www.breuning-winkler.de.
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