Clerical Medical: Versicherer muss im Versicherungsschein angegebene Auszahlungen leisten
Das Oberlandesgericht Karlsruhe verurteilt den Versicherer zur Vertragserfüllung aus dem Versicherungsvertrag wealthmaster noble im Tarif Pool 2000eins. Versicherungsnehmer können die ausgewiesene Leistung ohne jeden Abzug verlangen. Ein Versicherungsnehmer hatte eine Lebensversicherung bei der Clerical Medical abgeschlossen und den einzuzahlenden Einmalbetrag über eine deutsche Landesbank finanziert. Die an die Bank zu zahlenden Raten sollten durch Auszahlungen aus der Lebensversicherung finanziert werden. So der Plan. Tatsächlich konnte Clerical Medical die geplante Rendite jedoch nicht erwirtschaften, so dass die Kreditraten nicht aus der Versicherung bedient werden konnten. Sie nahm die Auszahlungen daher aus dem Kapitalstock vor. Dagegen wehrte sich der Versicherungsnehmer, da seine Lebensversicherung immer mehr an Wert verlor, zog vor Gericht und bekam Recht. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hielt der Versicherung ihre eigene Formulierung im Versicherungsschein vor. Dieser sehe regelmäßige Auszahlungen vor, und zwar ohne jeden Vorbehalt. Auch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen, die die Auszahlung von einer ausreichenden Kapitaldeckung abhängig machten, würden sich keine Einschränkungen ergeben; diese seien schon gar nicht anwendbar, da sich aus dem Versicherungsschein eine vorrangige Individualvereinbarung zugunsten des Versicherungsnehmers ergebe. Auch mündliche Einschränkungen, die der Versicherungsvermittler etwa in einem Gespräch gemacht hätte, würden die Leistungspflicht nicht einschränken können. Wegen der weitreichenden…
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Erschienen 2. September 2011 auf http://www.kapital-rechtinfo.de.
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