Cityliner als Krankenfahrstuhl

Ein Elektromobil (Cityliner 412) ist kein beihilfefähiges Hilfsmittel im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV.

In einem jetzt vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschiedenen Verfahren stritten sich die Beteiligten über die Versorgung des Klägers mit einem Elektromobil. Der Kläger ist Beamter der Bundesfinanzverwaltung der Bundesrepublik Deutschland und für sich und seine Ehefrau mit einem Bemessungssatz von jeweils 70 Prozent beihilfeberechtigt. Die Ehefrau des Klägers leidet an Multipler Sklerose und ist stark gehbehindert (Merkmal „aG“). Die beklagte Beihilfestelle lehnte die Ausstattung der Ehefrau mit einem Elektromobil ab.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg sind die Aufwendungen für die Anschaffung des hier zu beurteilenden Elektromobils dem Grunde nach nicht notwendig und damit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BhV nicht beihilfefähig.

Gemäß der genannten Vorschrift sind beihilfefähig nach den folgenden Bestimmungen Aufwendungen, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. § 6 BhV trifft nähere Regelungen über die beihilfefähigen Aufwendungen aus Anlass einer Krankheit. Nach Abs. 1 Nr. 4 dieser Vorschrift sind aus Anlass einer Krankheit beihilfefähig die Aufwendungen u.a. für die Anschaffung der vom Arzt schriftlich verordneten Hilfsmittel. Voraussetzungen und Umfang der Beihilfefähigkeit bestimmen sich nach der Anlage 3. Nach Nr. 1 der Anlage 3 sind die notwendigen und angemessenen Aufwendungen für die Anschaffung der Hilfsmittel – gegebenenfalls im Rahmen der Höchstbeträge – beihilfefähig, wenn sie vom Arzt schriftlich verordnet und nachstehend aufgeführt sind. Dazu gehört ein „Krankenfahrstuhl mit Zubehör“. In Nr. 9 der Anlage 3 wird weiter bestimmt, dass zu den Hilfsmitteln nicht Gegenstände gehören, die nicht notwendig und angemessen (§ 5 Abs. 1 BhV), von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis (§ 6 Abs. 4 Nr. 3) sind oder der allgemeinen Lebenshaltung unterliegen; daran anschließend sind im Einzelnen Gegenstände aufgeführt, die nicht zu den Hilfsmitteln gehören (sog. Negativkatalog). Durch die Formulierung „insbesondere“ wird in diesem Zusammenhang klargestellt, dass dieser Katalog nicht abschließend ist; in diesem Negativkatalog ist unter anderem aufgeführt „Elektrofahrzeuge (z.B. LARK, Graf Carello)“. Vor dem Hintergrund dieser Systematik in der Anlage 3 zu § 6 Abs. 1 Nr. 4 BhV ist eine Gesamtabwägung vorzunehmen, ob die Aufwendungen für den zu beurteilenden Gegenstand unter Berücksichtigung der genannten Beispielsfälle notwendig und angemessen sind, oder ob sie im Hinblick auf die genannten Ausschlussgründe – insbesondere weil die Gegenstände der allgemeinen Lebenshaltung unterliegen – von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen sind.

Das Verwaltungsgericht hat – ausgehend von den dargestellten Rechtsvorschriften – das vom Kläger angeschaffte Elektromobil ni…

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Themen: Hilfsmittel , Beihilfe , Elektromobil
Rechtsgebiet: Beamtenrecht

Erschienen 10. November 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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