City BKK und Dräger & Hanse BKK: Nur wenn es den Krankenkassen gefällt

© gabriele Planthaber / pixelio.de

Das neueste Rundschreiben der GO GmBH:

Krankenkassen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und damit in besonderer Weise Recht und Gesetz verpflichtet. Des weiteren kann man von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts wohl auch die Einhaltung eindeutiger vertraglicher Verpflichtungen erwarten.

Häufig hat man aber den Eindruck, Krankenkassen seien der Meinung, vertragliche Regelungen binden nur die Leistungserbringer.

Besonders drastisch dokumentieren diese Auffassung derzeit die City BKK und die Dräger & Hanse BKK. So hatten beide den Vertrag mit der Innung Nord fristgemäß gekündigt. Soweit so gut. Weniger gut war jedoch, dass sich beide Kassen den fortlaufenden Verpflichtungen aus dem gekündigten Vertrag entzogen. Dieser sah nämlich zeitnahe Verhandlungen und bei deren Scheitern ein beide Seiten bindendes Schlichtungsverfahren vor.

Während sich die City BKK zumindest bequemte Verhandlungen aufzunehmen und nicht nur auf den GWQ-Vertrag zu verweisen, ignorierte die Dräger & Hanse BKK schon diese Pflicht.

Nachdem diese Verhandlungen gescheitert waren, beantragte die Innung Nord die vertraglich vorgesehene Schlichtung. Diese wurde aber kassenseitig als „rechtsmissbräuchlich“ abgelehnt. Merke: Haben die Leistungserbringer einmal klare Rechte, ist dies scheinbar aus Sicht vieler Kassen rechtsmissbräuchlich, oder anders gesagt, kommt in deren Denken nicht vor.

Dumm nur, dass sowohl das Bundesversicherungsamt, als auch das Sozialgericht der City BKK mitgeteilt hat, dass das bindende Schlichtungsverfahren nicht zu verhindern ist.

Und, liegt nun ein Termin oder zumindest die Zustimmung zum Schlichtungstermin vor. Mitnichten! Deshalb wird die Innung Nord jetzt auch schärfere Geschütze auffahren.

Bernd Rosin-Lampertius Geschäftsführer GO GmbH

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Themen: Gerichte , Krankenkassen , Dumm , Leistungserbringer , Zvos , GO Gmbh
Rechtsgebiet: Sozialrecht

Erschienen 13. Januar 2011 auf http://stscherer.wordpress.com.

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