CICERO: Durchsuchung der Redaktionsräume war verfassungswidrig
am 28.02.2007 von http://www.blog.medienrecht-informationen.de
Mit der Anordnung einer Durchsuchung der Redaktionsräume des Politmagazins CICERO sowie der Beschlagnahme der dort aufgefundenen Beweismittel wurde in verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigter Weise die Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz. 2 Grundgesetz (GG) verletzt. Mit diesem Urteil (27. Februar 2007, Az.: Az. 1 BvR 538/06; 1 BvR 2045/06) gaben die Verfassungsrichter dem Beschwerdeführer, dem CICERO-Chefredakteur Wolfram Weiner, Recht.
Die Richter rügten zudem, dass die Gerichte dem verfassungsrechtlich gebotenen Informantenschutz nicht hinreichend Rechnung getragen hätten. Die bloße Veröffentlichung eines Dienstgeheimnisses in der Presse durch einen Journalisten reiche nicht aus, um einen zu einer Durchsuchung und Beschlagnahme ermächtigenden Verdacht der Beihilfe des Journalisten zum Geheimnisverrat zu begründen. Erforderlich seinen vielmehr spezifische tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer von einem Geheimnisträger bezweckten Veröffentlichung des Geheimnisses und damit einer beihilfefähigen Haupttat. Solche Anhaltspunkte hätten im Fall der Durchsuchung der Redaktionsräume des Politmagazins CICERO nicht vorgelegen.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde (im Folgenden Quelle: Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 21/2007 vom 27. Februar 2007):
I. Die Anordnung der Durchsuchung der Redaktion und die Beschlagnahme der dort gefundenen Beweismittel verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Pressefreiheit.
Die Durchsuchung der Presseräume stellt wegen der damit verbundenen Störung der redaktionellen Arbeit eine Beeinträchtigung der Pressefreiheit dar. Durch die Anordnung der Beschlagnahme von Datenträgern zum Zwecke der Auswertung ist den Ermittlungsbehörden darüber hinaus die Möglichkeit des Zugangs zu redaktionellem Datenmaterial eröffnet worden. Dies greift in besonderem Maße in die vom Grundrecht der Pressefreiheit umfasste Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit ein, aber auch in ein etwaiges Vertrauensverhältnis zu …
Bundesverfassungsgericht : Razzia bei Politmagazin CICERO war rechtswidrig - Durchsuchung und Beschlagnahme verletzten die Pressefreiheit
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