Chronische Krankheiten dürfen beim Versicherungsabschluss nicht verschwiegen werden

Ein Versicherungsunternehmen darf den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten und die Leistung verweigern, wenn der Versicherte bei Vertragsabschluss nicht angegeben hatte, dass er bereits seit fünf Jahren an Diabetes litt. Gerade chronische Erkrankungen seien den Versicherten regelmäßig sehr bewusst, von bloßer Unacht- samkeit könne daher nicht ausgegangen werden. Aus diesem Verschweigen sei daher ohne weiteres der Rückschluss auf eine Täuschungsabsicht zuzulassen, so die Richter des OLG Koblenz.

OLG Koblenz, Urt. v. 14.06.2002 (Aktenzeichen: 10 U 1733/01)

Im konkreten Fall hatte ein Mann bei Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung verschwiegen, dass er bereits seit Jahren Insulin spritzte, weil er an Diabetes mellitus litt. Als er einige Jahre später aufgrund seiner Zuckerkrankheit berufsunfähig wurde und Leistungen aus seinem Vertrag verlangte,…

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Themen: Fnf , Diabetes

Erschienen 16. März 2006 auf http://www.elbelaw.de/blawg.

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