Christo & Jeanne-Claude: Urheberrechtlich geschützte Verhüllungsaktionen
Eigener Leitsatz: Die Verhüllungsaktionen u.a. an Gebäuden und bekannten Bauwerken der Künstler & Jeanne-Claude sind weltbekannte Unikate. Wer Fotografien dieser urheberrechtlich
geschützten Werke im Internet vervielfältigt und öffentlich zugänglich macht, haftet dem Inhaber der Rechte am abgebildeten Motiv als
Störer.
Landgericht Berlin
Teil-Urteil vom 27.09.2011
Az.: 16 O 484/10
Tenor: 1. Der Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis
zu 250.000 ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihren Geschäftsführer, untersagt,
Fotos, die die Kunstwerke "The Gates", New York "The Wall", Oberhausen "Verhüllter Reichstag", Berlin "Pont Neuf verhüllt",
Paris "Verhüllte Bäume", Fondation Beyeler , Basel "Verhüllte Zeitungen", Museum der Moderne, Mönchsberg (Salzburg "Verpackte
letzte Lore", Besucherbergwerk Rammelsberg sowie Skizzen für das "Over the River" der Künstler Christo & Jeanne-Claude wiedergeben, zu vervielfältigen und/oder
öffentlich zugänglich zu machen und/oder diese Handlung durch Dritte vornehmen zu lassen. Hinsichtlich des weitergehenden
Unterlassungsantrags wird die Klage abgewiesen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 523,48 nebst in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.
Dezember 2010 zu zahlen. 3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. 4. Das Urteil ist im Hinblick auf das
Unterlassungsgebot gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 26.666,67 und im übrigen in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden
Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger, ein Künstler, hat mit seiner verstorbenen Ehefrau verschiedene spektakuläre
Verhüllungsaktionen an Gebäuden und Großprojekten in Landschaftsräumen , Industrieobjekten und an bekannten Bauwerken realisiert. Er
nimmt die Beklagte, die eine Fotoagentur betreibt, wegen der Nutzung von Fotos seiner Projekte in Anspruch. Die Beklagte bietet
gewerblichen Nutzern kommerzielle Fotos an. Täglich gehen bei ihr durchschnittlich 3.000 ein, von denen sie doppelte Bilder sowie solche von schlechter Aufnahmequalität
aussortiert und die übrigen sodann in ihre Datenbank einstellt. Das Angebot von insgesamt ca. fünf Mio. Bildern setzt sich aus
aktuellem Bildmaterial und Archivbeständen zusammen, das Nutzer auf der Webseite der Beklagten recherchieren, (jedenfalls als sog.
Thumbnails) ansehen und herunterladen können. Die Beklagte macht ihre Nutzer, mit denen sie eigenständige Verträge schließt, darauf
aufmerksam, dass nur das urheberrechtliche Nutzungsrecht des Fotografen übertragen wird, Rechte am abgebildeten Motiv aber ggf.
gesondert einzuholen sind. Der Kläger behauptet, dass er Miturheber der im Tenor genannten Werke und Alleinerbe seiner Frau sei. Unter…
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