Christo & Jeanne-Claude: Urheberrechtlich geschützte Verhüllungsaktionen

Eigener Leitsatz: Die Verhüllungsaktionen u.a. an Gebäuden und bekannten Bauwerken der Künstler Christo & Jeanne-Claude sind weltbekannte Unikate. Wer Fotografien dieser urheberrechtlich geschützten Werke im Internet vervielfältigt und öffentlich zugänglich macht, haftet dem Inhaber der Rechte am abgebildeten Motiv als Störer.

Landgericht Berlin

Teil-Urteil vom 27.09.2011

Az.: 16 O 484/10

Tenor: 1. Der Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihren Geschäftsführer, untersagt, Fotos, die die Kunstwerke • "The Gates", New York • "The Wall", Oberhausen • "Verhüllter Reichstag", Berlin • "Pont Neuf verhüllt", Paris • "Verhüllte Bäume", Fondation Beyeler , Basel • "Verhüllte Zeitungen", Museum der Moderne, Mönchsberg (Salzburg • "Verpackte letzte Lore", Besucherbergwerk Rammelsberg • sowie Skizzen für das Kunstwerk "Over the River" der Künstler Christo & Jeanne-Claude wiedergeben, zu vervielfältigen und/oder öffentlich zugänglich zu machen und/oder diese Handlung durch Dritte vornehmen zu lassen. Hinsichtlich des weitergehenden Unterlassungsantrags wird die Klage abgewiesen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 523,48 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Dezember 2010 zu zahlen. 3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. 4. Das Urteil ist im Hinblick auf das Unterlassungsgebot gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 26.666,67 € und im übrigen in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger, ein Künstler, hat mit seiner verstorbenen Ehefrau verschiedene spektakuläre Verhüllungsaktionen an Gebäuden und Großprojekten in Landschaftsräumen , Industrieobjekten und an bekannten Bauwerken realisiert. Er nimmt die Beklagte, die eine Fotoagentur betreibt, wegen der Nutzung von Fotos seiner Projekte in Anspruch. Die Beklagte bietet gewerblichen Nutzern kommerzielle Fotos an. Täglich gehen bei ihr durchschnittlich 3.000 Fotografien ein, von denen sie doppelte Bilder sowie solche von schlechter Aufnahmequalität aussortiert und die übrigen sodann in ihre Datenbank einstellt. Das Angebot von insgesamt ca. fünf Mio. Bildern setzt sich aus aktuellem Bildmaterial und Archivbeständen zusammen, das Nutzer auf der Webseite der Beklagten recherchieren, (jedenfalls als sog. Thumbnails) ansehen und herunterladen können. Die Beklagte macht ihre Nutzer, mit denen sie eigenständige Verträge schließt, darauf aufmerksam, dass nur das urheberrechtliche Nutzungsrecht des Fotografen übertragen wird, Rechte am abgebildeten Motiv aber ggf. gesondert einzuholen sind. Der Kläger behauptet, dass er Miturheber der im Tenor genannten Werke und Alleinerbe seiner Frau sei. Unter… » Vollständiger Artikel
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Themen: Urteile , Zinsen , Fotografien , Zeitungen , Landgericht Berlin , Kunstwerk , Oberhausen , Kurioses , Christo , Internetrecht /online-recht , Urheberrecht - Fotos
Rechtsgebiet: Fotorecht

Erschienen 29. September 2011 auf http://www.kanzlei.biz/.

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