Chip-Tuning und Betriebserlaubnis

Das Oberlandesgericht Karlsruhe (1 U 181/05) hat sich mit Chiptuning beschäftig und am 24.03.2006 geurteilt:

Wird in einen Pkw-Motor ein leistungssteigernder Chip zur Steuerung der Motorelektronik eingebaut (“Chip-Tuning”), der das Abgasverhalten des Motors verändert, so erlischt die Betriebserlaubnis, wenn der Einbau des Chips nicht unverzüglich durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen abgenommen (§ 19 III 1 Nr. 4 c StVZO) und eine Bestätigung nach § 22 I 5 StVZO erteilt wird. Das gilt auch dann, wenn für den Chip das Gutachten eines Technischen Dienstes nach § 19 III 1 Nr. 4 a StVZO vorliegt. Wird der Chip wieder ausgebaut, lebt die erloschene Betriebserlaubnis dadurch nicht automatisch wieder auf.

Ich befürchte, es kommt nicht darauf an, daß …

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Themen: Oberlandesgericht Karlsruhe , Stvzo , Chiptuning Betriebserlaubnis

Erschienen 31. Januar 2007 auf http://www.motorradrecht.de.

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