Kontaminiertes Löschwasser
Rechtslupe | 11. September 2009 — Ein Chemieunternehmen ist nicht verpflichtet, nach einem Brand das kontaminierte Löschwasser zu beseitigen. Mit dieser Begründu…
Brennt es auf einem Grundstück, das von einem Chemieunternehmen genutzt wird, ist der betreffende Unternehmenr als Erzeuger der kontamierten Löschwassers anzusehen und daher auch zur Beseitigung dieses verunreinigten Löschwassers verantwortlich.
Mit dieser Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen einem Iserslohner Chemieunternehmer die Beseitigung des aufgefangenen und in Spezialbehältern zwischengelagerten Löschwassers zur Pflicht gemacht. Bei dem mehrere Tage andauernden Brand auf dem Gelände des Unternehmens, das sich mit der Behandlung von Lösungsmitteln befasste, und auf dem benachbarten Grundstück eines Galvanik-Betriebes hatte die von anderen Wehren unterstützte Feuerwehr Iserlohn unter anderem Löschschaum eingesetzt, der perfluorierte Tenside, PFT, enthielt. Der Schaum und das Löschwasser wurden, soweit möglich, aufgefangen und zwischengelagert. Die aufgefangene Flüssigkeit war außer mit PFT auch mit Nickel belastet. Die Bezirksregierung Arnsberg hatte das Chemieunternehmen durch Ordnungsverfügung aufgefordert, das zwischengelagerte Löschwasser ordnungsgemäß zu beseitigen. Die Kosten wurden mit etwa 500.000,00 Euro angesetzt.
Die gegen die Ordnungsverfügung gerichtete Klage des Unternehmens blieb beim Oberverwaltungsgericht – anders als beim Verwaltungsgericht Arnsberg ohne Erfolg. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist das Unternehmen im abfallrechtlichen Sinne als Erzeuger des kontaminierten Löschwassers anzusehen und deshalb zu dessen Entsorgung verpflichtet.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist der Begriff des Erzeugers maßgeblich durch den Beitrag des Betreffenden zur Entstehung des Abfalls und ggf. zu der hieraus resultierenden Verschmutzungsgefahr für die Umwelt geprägt. Entscheidend ist, ob der Betreffende die Entstehung der Abfälle dergestalt beeinflusst hat, dass dieser Vorgang seiner eigenen Tätigkeit zuzuordnen ist. Ausgehend davon ist der …
» Vollständiger ArtikelErschienen 11. November 2011 auf http://www.rechtslupe.de.
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