Checkliste Werberecht
In Anbetracht der Vielzahl von Werbemöglichkeiten und der potentziellen Verletzungsmöglichkeiten aus rechtlicher Sicht, ist es für
den heutigen nicht leicht, zu
beurteilen was noch erlaubt ist oder nicht. Potentzielle Gefahren drohen durch das Bundesdatenschutzgesetz, das Telemediengesetz oder
das UWG. Gerade der Datenschutzes ist in letzter Zeit in den Fokus des Interesses gerückt. Vorliegend soll ein kleiner Abriss gegeben
werden, was man beachten sollte.
Die Daten Problematisch wird es für den Unternehmer immer dann, wenn der so genannte personenbezogene Daten erheben will.
Personenbezogene Daten liegen schon dann vor, wenn der Unternehmer Namen, Titel, Anschrift, Geburtsjahr und die Zugehörigkeit zu
besonderen Interessengruppen (zum Beispiel: Teetrinker oder Tennisspieler) erheben und speichern will. Für die Erhebung, Nutzung und
Weiterverkauf solcher Daten sieht der Gesetzgeber strenge Regeln vor. Das Profil Durch die Möglichkeiten der neuen Medien, sind bei
der Auswertung von Daten und der Entwicklung von Nutzerprofilen quasi keine Grenzen gesetzt. Auf Internetseiten wie eBay, oder StudiVZ gibt es sehr interessante Quellen für
Werbetreibende. Durch die Verknüpfung derartiger Daten, kann die Werbebranche gezielter betreiben. Problem an der Sache ist nur, die Auswertung solcher Datenpools ist nicht
ohne Einwilligung des Betroffenen gestattet. Sollen solche Daten dennoch genutzt werden, bedarf es der Einwilligung des Betroffenen,
so genannte OptIn- Erlaubnis.
Das Einverständnis Als Grundsatz kann man sich merken, sollen Daten von Benutzern oder potentiellen Kunden verwendet werden, ist es
immer ratsam, sich diese Verwendung durch Einverständnis des Betroffenen zu sichern zu lassen. Hierbei ist zube achten, dass der
Betroffene aktiv sein Einverständnis erklärt und nicht durch geschickt formulierte Klauseln in den AGBs oder sonstigen
Vertragsbedingungen passiv sein Einverständnis „erklärt“. In Anbetracht der Tatsache, dass der Gesetzgeber an vielen Stellen
besondere Regeln für den Datenschutz eingebaut hat, „schläft“ der Werbetreibende mit Sicherheit besser, wenn er diese Einwilligung
des Betroffenen hat. Sollte das Datenschutzgesetz novelliert werden, sieht der jetzige Entwurf vor, dass mündliche Einwilligung des
Verbrauchers später noch schriftlich bestätigt werden müssen. Hieran sieht man in welche Richtung die Entwicklung in Bezug auf das
Einverständnis läuft.
Der Anruf In der Regel bekommt man keine Probleme bei Werbung mit Kunden, mit denen Kundenverhältnis bereits besteht und wenn eine
sachliche Verbindung zwischen altem Vertrag und neu beworbener Sache besteht, zum Beispiel wenn ein Nachfolgemodell einer bereits
verkauften Sache auf den Markt kommt und der Verkäufer hierauf hinweisen möchte. Anders sieht es aus bei der Werbung von Neukunden.
Auch hier gilt d…
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