Checkliste Kündigung
Was müssen Sie bei einer beachten ? Wenn das
Arbeitsverhältnis gekündigt wird, stellen sich viele Fragen. Wie muß das Schreiben formuliert sein, wer muß unterschreiben und wie
ist die Kündigung zu übergeben. Muß die Kündigung begründet werden und was muß der machen, wenn er die Kündigung erhalten hat. 1. Die Kündigung MUß schriftlich
erfolgen. 2. Der muß unterschreiben,
ggf. alle Geschäftsführer des Arbeitgebers. Wenn ein Vertreter unterschreibt muß eine im Original beigefügt sein, andernfalls kann der Arbeitnehmer die Kündigung sofort
(unverzüglich) und ebenfalls schriftlich zurückweisen. Hier passieren immer wieder erhebliche (und dieselben) Fehler !!
2. Der Arbeitgeber muß den Zugang der Kündigung beweisen. Der Einwurf in den Briefkasten kann ggf. nicht ausreichen. Das Einschreiben
kommt vielleicht an den Arbeitgeber zurück, weil der Arbeitnehmer es nicht von der Post abgeholt hat. Dann kann der Arbeitgeber den
Zugang vielleicht nicht beweisen. Auch hier geschehen immer wieder dieselben Fehler – und die Tücke steckt im Detail.
3. Im Schreiben der Kündigung müssen keine Gründe angegeben werden. Erst im Klageverfahren vor dem Arbeitsgericht muß der Arbeitgeber
Gründe benennen und kann die Gründe ggf. noch erweitern.
4. Nur wenn das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, dann sind die Gründe für die Kündigung wichtig ?
a Kündigung aus betriebsbedingtem Grund b Kündigung aus personenbedingtem Grund c Kündigung aus verhaltensbedingtem / betrieblichem
Grund
Erste Frage ist immer: Ist der Arbeitnehmer länger als 6 Monate im Betrieb dauerhaft beschäftigt. Nur wenn das der Fall ist kann er
Kündigungsschutz haben. Dann müssen mehr als 10 Mitarbeiter auf vollen Stellen (mehr als 30 Stunden in der Woche) dauerhaft im
Betrieb des Arbeitgebers beschäftigt werden. Das können auch 21 Mitarbeiter sein, die nur 1 Stunde in der Woche arbeiten, denn diese
Stellen zählen mit 0,5. Hier empfiehlt es sich eine Namensliste zu schreiben und sich durch einen spezialisierten Rechtsanwalt
beraten zu lassen. Das gilt für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Hat der Arbeitnehmer keinen Kündigungsschutz dann ist die Kündigung wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt und korrekt unterschrieben
worden ist und der Arbeitgeber im Klageverfahren mitteilt, warum er sich vom Arbeitnehmer trennen wollte. Hier reicht schon der
Hinweis auf persönliche Gründe, z.Bsp. weil der Chef den Arbeitnehmer nicht “mehr mag”.
In allen anderen Fällen muß der Arbeitgeber nach dem Kündigungsschutzgesetz darlegen und beweisen, dass ein anerkannter Grund für die
Kündigung im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes tatsächlich vorliegt. Einzelfälle daz…
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