Grundst??cksverkauf aus Gesch??ftsaufgabe?
Rechtslupe | 10. Dezember 2008 — Ist Gegenstand der ??bertragung ein zu bebauendes Grundst??ck, das der Ver??u??erer unter der Bedingung der Fertigstellung des …
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Regelmäßig stellt sich bei einer Berichterstattung in den Medien, welche ggf. Persönlichkeitsrechte verletzt, die Frage, ob es sinnvoll ist rechtliche Maßnahmen zu ergreifen. Im folgenden soll ein kurzer Überblick über die wichtigsten Fragen in diesem Zusammenhang gegeben werden.
A. Berichterstattung und Äußerungen in den Medien
1. Meinung oder Tatsachenbehauptung Zunächst muss unterschieden werden, welche Art von Äußerung vorliegt. Dabei sind Äußerungen nicht nur das gesprochene oder gedruckte Wort. Umfasst ist alles, was dargestellt oder auch gesendet wird. Um klären zu können, welche Ansprüche gegen die Äußerung in Betracht kommen, ist zu unterscheiden, ob es sich um eine Meinungsäußerung oder eine Tatsachenbehauptung handelt.
1.1. Tatsachenbehauptung Eine Tatsachenbehauptung ist gegeben, wenn der Gehalt der Äußerung entsprechend dem Verständnis eines Durchschnittempfängers der objektiven Klärung/einem objektiven Beweis zugänglich ist.
1.2. Meinung Von einer Meinungsäußerung (Werturteil) geht man aus, wenn die Äußerung für den Empfänger als subjektive Meinung des Äußernden erkennbar ist. Sie ist durch die Elemente des Dafürhaltens oder des Meinens geprägt.
2. Abgrenzungsschwierigkeiten Häufig liegt einer Meinung auch ein Tatsachenkern zu Grunde. Bei der Abgrenzung wird darauf abgestellt, was im Vordergrund steht. Von einem Überwiegen des Tatsachencharakters ist auszugehen, wenn sich die Äußerung als Zusammenfassung von Tatsachenbehauptungen darstellt und letztlich ein Beweis über die Wahrheit des zusammengefassten Umstandes möglich ist.
Der Wertungscharakter überwiegt, wenn der tatsächliche Gehalt der Äußerung so substanzarm ist, dass er gegenüber dem Meinungscharakter in den Hintergrund tritt.
Weil das Recht auf freie Meinungsäußerung im Grundgesetz verankert ist, entscheidet die Rechtsprechung in Zweifelsfällen in der Regel für das Vorliegen einer Meinungsäußerung.
3. Fallgruppen
3.1. Gutachten und Testberichte In der Regel Meinungsäußerungen.
3.2. Rechtliche Einordnungen In der Regel Meinungsäußerungen. Etwas anderes kann gelten, wenn die Rechtsmeinung dem Adressaten die Vorstellung von ganz konkreten Vorgängen vermittelt, deren Wahrheitsgehalt wiederum durch einen Beweis überprüft werden könnte (vorbestrafter Lügner, vorbestrafter Betrüger).
3.3. Äußerungen im politischen Meinungskampf Insbesondere im Wahlkampf sind in der Regel Meinungsäußerungen.
3.4. Prognosen In der Regel Meinungsäußerungen, weil sie Aussagen über die Zukunft treffen und diese nicht dem Beweis zugänglich sind.
Enthält eine Äußerung für den objektiven Beobachter jedoch die Erklärung, dass im Hinblick auf ein bestimmtes Ereignis in der Zukunft schon jetzt bestimmte Absichten und bestimmte Vereinbarungen bestehen, so handelt es sich wiederum um eine Tatsachenbeh…
» Vollständiger ArtikelErschienen 20. Oktober 2011 auf http://rechtsportlich.net.
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