Charlotte Casiraghi vs. BUNTE

Eigener Leitsatz:

Alleine die Teilnahme an einer Ausstellungseröffnung und der Kenntnis davon, dass Fotos angefertigt werden, begründet keine konkludente Einwilligung. Allerdings liegt ein Bildnis der Zeitgeschichte, § 23 Abs. 1 KUG, vor, wenn es sich um einen unterhaltenden Beitrag über das Privat- oder Alltagsleben prominenter Personen handelt, der Anlass zu sozialkritischen Überlegungen sein kann.

Bundesgerichtshof

Urteil vom 18.10.2011

Az.: VI ZR 5/10

Tatbestand: Die Klägerin, eine Tochter von Caroline Prinzessin von Hannover und Nichte des Staatsoberhaupts des Fürstentums Monaco, verlangt von der Be-klagten als Verlegerin der Zeitschrift "BUNTE" die Unterlassung einer Bildberichterstattung. In der Ausgabe Nr. 16 der Zeitschrift vom 10. April 2008 wurde unter der Überschrift "Die lange Nacht der GOLDKINDER" ein Artikel veröffentlicht, der unter anderem mit einem die Klägerin zeigenden Foto bebildert ist, in das folgender Text eingeblendet ist: "IM GEDRÄNGE der Vernissage: Galerist und Millionenerbe Alex D. und eine Besucherin diskutieren mit der jungen Kunstkolumnistin Charlotte Casiraghi die Werke eines Warhol-Schülers in der Scream Gallery, die Rolling Stone Ron Wood gehört". Der Artikel befasst sich mit dem Londoner Nachtleben der in der Berichterstattung sogenannten "Jungsociety", unter anderem mit dem Besuch der Klägerin in der Vernissage anlässlich der Eröffnung einer Ausstellung des Warhol-Schülers René Ricard in der Scream Gallery. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, "das Foto auf Seite 22 in BUNTE Nr. 16 vom 10.4.2008 mit der Bildinnenschrift "IM GEDRÄNGE der Vernissage: Galerist und Millionenerbe Alex D. und eine Besucherin diskutieren mit der jungen Kunstkolumnistin Charlotte Casiraghi …" das u.a. Charlotte Casiraghi zeigt, erneut zu veröffentlichen". Die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin ein Unterlassungsanspruch analog § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, §§ 22 f. KUG, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG zu. Nach dem vom erkennenden Senat entwickelten abgestuften Schutzkonzept erweise sich die angegriffene Bildberichterstattung bei Abwägung der betroffenen Grundrechtspositionen als rechtswidrig. Eine konkludente Einwilligung der Klägerin in die streitgegenständliche Bildveröffentlichung liege nicht vor. Diese sei auch nicht nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG gerechtfertigt, weil sich dem begleitenden Bericht weder eine Auseinandersetzung mit einer die Öffentlichkeit bewegenden Frage noch ein Beitrag zu einer Sachdebatte entnehmen lasse. Der Umstand, dass …

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Themen: Urteile , Hannover , Londoner , Monaco , Bunte , Prominentes
Rechtsgebiet: Fotorecht

Erschienen 27. Dezember 2011 auf http://www.kanzlei.biz/.

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