CGZP auch in der Vergangenheit nicht tariffähig

Wie wir bereits hier mitteilten, stellte das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 14.12.2010 fest, dass die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) im Zeitpunkt der Entscheidung nicht tariffähig war. Nach Ansicht des Arbeitsgerichts Berlin war dies auch in der Vergangenheit der Fall und die CGZP konnte keine wirksamen Tarifverträge abschließen.

Laut der gerichtlichen Pressemitteilung hat sich das Arbeitsgericht der Begründung des BAG angeschlossen. Die CGZP sei keine Spitzenorganisation im Sinne von § 2 Abs. 3 Tarifvertragsgesetz (TVG), weil sich ihre Mitgliedsgewerkschaften nicht im Umfang ihrer Tariffähigkeit zusammengeschlossen hatten. Außerdem gehe der in der Satzung der CGZP festgelegte Organisationsbereich für die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung über den ihrer Mitgliedsgewerkschaften hinaus.

Die Argumentation des BAG lasse sich auch auf zurückliegende Zeitpunkte übertragen, mit der Folge, dass die von der CGZP geschlossenen Tarifverträge unwirksam sind. Fo…

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Themen: Bundesarbeitsgericht , Tarifvertrag , Vergütung , Gewerkschaft , Vergangenheit , Berlin Brandenburg , BV , Equal Pay , Leiharbeit

Erschienen 6. Juni 2011 auf http://unternehmerarbeitsrecht.de.

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