CGZP-Urteil des Bundesarbeitsgerichts: Folgen für Leiharbeiter
Nach der Entscheidung des BAG über die fehlende Tariffähigkeit der CGZP kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass zumindest
die Tarifverträge, die auf Gewerkschaftsseite ausschließlich von der CGZP abgeschlossen worden sind, unwirksam sind. Aber auch an der
Wirksamkeit der neueren Tarifverträge, an der neben der CGZP weitere „christliche“ Gewerkschaften als Vertragspartner auftauchen,
bestehen erhebliche Zweifel.
Für betroffene würden sich aus
der Unwirksamkeit der Tarifverträge erhebliche Konsequenzen ergeben:
1. Lohnnachzahlung
Wichtigste Folge ist, dass betroffenen Leiharbeitern grundsätzlich ein Anspruch auf eine Lohnnachzahlung für die Vergangenheit
zusteht. Die Zeitarbeitsfirma schuldet den Leiharbeitern rückwirkend den gleichen Lohn, den eine Stammkraft in dem Betrieb verdient
hat, in dem der Leiharbeiter eingesetzt war.
2. Gleiche sonstige Arbeitsbedingungen
Neben dem Anspruch auf gleichen Lohn haben betroffene prinzipiell auch Anspruch auf die gleichen sonstigen wesentlichen Arbeitsbedingungen wie die
Stammarbeitnehmer. Die Leiharbeiter haben z.B. haben Anspruch auf die gleiche Anzahl von Urlaubstagen wie eine vergleichbare
Stammkraft (Achtung: Der Urlaub für ein Kalenderjahr verfällt grundsätzlich zum Jahreswechsel!). Auch der Anspruch auf die gleichen
sonstigen wesentlichen Arbeitsbedingungen gilt grundsätzlich rückwirkend.
3. Höhere Rente
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts kann auch zu höheren Rentenansprüchen betroffener Leiharbeiter führen. Bei Fragen hierzu
können sich Leiharbeiter an die kostenlose Service-Hotline der Deutschen Rentenversicherung unter der Telefonnummer 0800 10004800
wenden.
4. Fristen
Grundsätzlich gilt, dass Leiharbeiter im Hinblick auf ihre Nachforderungsansprüche nur die allgemeine Verjährungsfrist von 3 Jahren
beachten. Das bedeutet, dass Ansprüche, die im Jahr 2007 entstanden sind bis spätestens zum 31.12.2010 geltend gemacht werden müssen.
Ansprüche, die im Jahr 2008 entstanden sind, würden grundsätzlich erst zum 31.12.2011 verjähren.
Die Geltendmachung der Ansprüche muss zur Vermeidung der Verjährung grundsätzlich durch die Erhebung einer entsprechenden Klage beim
Arbeitsgericht oder durch die Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens erfolgen. Die bloße schriftliche Geltendmachung der
Ansprüche reicht normalerweise nicht aus, um den Eintritt der Verjährung zu verhindern.
In vielen Fällen können zusätzlich zu den Verjährungsfristen noch sogenannte Ausschlussfristen zu beachten sein. Ist dies der Fall,
muss der Arbeitnehmer seine Nachzahlungsansprüche innerhalb einer Frist von zumeist 3 Monaten gegenüber der Zeitarbeitsfirma oder
gerichtlich geltend machen. Bei nicht rechtzeitiger Geltendmachung können die Ansprüche unwiderruflich verloren gehe…
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