CGZP: „Klatsche“ für Sozialversicherungsträger vor dem Sozialgericht

Gegenwärtig werden bei einer Vielzahl von Zeitarbeitsunternehmen, die in der Vergangenheit die von der CGZP abgeschlossenen Tarifverträge angewendet haben, u.a. von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Betriebsprüfungen durchgeführt, nachdem das BAG im Dezember 2010 gegenwartsbezogen festgestellt hat, dass die CGZP nicht tariffähig ist (Beschl. v. 14.12.2010 – 1 ABR 19/10 – wir berichteten). Sollte sich im Rahmen der Betriebsprüfungen herausstellen, dass die Arbeitskonditionen beim Verleiher auf Grundlage der Tarifverträge der CGZP schlechter waren als bei vergleichbaren Arbeitnehmern der jeweiligen Entleiher, kann die DRV vom Verleiher die Nachverbeitragung der festgestellten Entgeltdifferenz verlangen und einen entsprechenden Bescheid erlassen (§ 28p Abs. 1 S. 5 SGB IV).

Gerade mit Blick auf die Betriebsprüfungen und die daraus erwachsenden, die betroffenen Zeitarbeitsunternehmen ggf. in ihrer Existenz bedrohenden Nachforderungen der Sozialversicherungsbeiträge ist die Verunsicherung in der Branche gegenwärtig groß. Dies liegt nicht zuletzt daran, dass die arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen aus dem Beschluss des BAG vom 14.12.2010 (Az. 1 ABR 19/10) hoch umstritten sind, die DRV aber scheinbar „mit dem Kopf durch die Wand“ will, indem sie – trotz erheblicher rechtlicher Bedenken gegen die von ihr vertretenen Auffassungen – Betriebsprüfungen „durchpeitscht“. Vor diesem Hintergrund stellen sich Zeitarbeitsunternehmen insbesondere die Frage, ob sie sich gegen Nachforderungsbescheide der DRV zur Wehr setzen können, indem sie sich u.a. auf einen Vertrauensschutz in die Wirksamkeit der Tarifverträge der CGZP berufen (vgl. dazu: SG Hamburg, Beschl. v. 18.11.2011 – S 51 R 1149/11 ER – wir berichteten).

Eine jüngst veröffentlichte Entscheidung des SG Duisburg dürfte dabei von besonders hohem Interesse für die Zeitarbeitsbranche sein und den Weg in die richtige Richtung weisen (Beschl. v. 18.01.2012 – S 21 R 1564/11 ER): das Gericht hat im einstweiligen Rechtsschutz die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen einen Nachforderungsbescheid i.H.v. ca. 78.000 € für den Prüfzeitraum vom 01.01.2007 bis zum 31.12.2009 wiederhergestellt. An der Rechtsmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestünden – so das SG Duisburg – ernstliche Zweifel. In der Begründung stützt sich das Gericht maßgeblich darauf, dass die Tarifunfähigkeit der CGZP für die Zeit vor dem 14.12.2010 bislang nicht abschließend geklärt sei. Zudem erkennt das Gericht ausdrücklich an, dass sich das in Anspruch genommene Unternehmen auf einen Vertrauensschutz berufen kann. Die Kammer führt wörtlich aus:

„Gegen eine rückwirkende Anwendung einer geänderten höchstrichterlichen Rspr. zu Lasten der beitragspflichtigen Arbeitgeber spricht, dass die Änderung der Rspr. für die Betroffenen hier praktisch wie eine Änderung des Rechts wirkt. Eine Rechtsänderun…

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Themen: Hamburg , Sozialgericht , Drv , Sgb IV , Zeitarbeit , Leiharbeit , Vertrauensschutz , Cgzp , Tarifunfähigkeit , Sozialversicherungsträger
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht

Erschienen 26. Januar 2012 auf http://www.cmshs-bloggt.de.

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