CGZP: Weitere Erfolge für Personaldienstleister vor Sozialgerichten

Bislang wurden in der Überlassungsbranche nach dem Beschluss des BAG vom 14.12.2010 (Az. 1 ABR 19/10 – wir berichteten) zur Tarifunfähigkeit der CGZP in erster Linie die arbeitsrechtlichen Auswirkungen diskutiert. Jetzt geraten zusehendes die Sozialgerichte in den Fokus des Interesses (wir berichteten).

Nach dem Sozialgericht (SG) Duisburg (Beschluss v. 18.01.2012 – S 21 R 1564/11 ER – wir berichteten) haben inzwischen weitere Sozialgerichte im einstweiligen Rechtsschutz die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Verleihers gegen eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen aufgrund des offensichtlich rechtswidrigen Verhaltens der DRV anerkannt.

Das SG Dortmund meint, dass die Sozialversicherungsträger die Nachforderung nicht durch Verwaltungsakt geltend machen können, wenn in der Vergangenheit für den betreffenden Zeitraum bereits eine Betriebsprüfung durchgeführt wurde und hierrüber ein bestandskräftiger Bescheid vorliegt. Dieser müsse – so das SG Dortmund – zunächst mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden, bevor für den gleichen Zeitraum ein neuer Bescheid erlassen werden könne (Beschlus v. 23.01.2012 – S 25 R 2507/11 ER). Letztlich schießt sich das Gericht der schon vom LSG München vertretenen Auffassung an (Urteil v. 18.01.2011 – L 5 R 752/08), die von der DRV bislang vehement abgelehnt wurde. Im Rahmen der etwaigen Rücknahme des Verwaltungsaktes sind sodann wiederum Vertrauensschutzaspekte zu berücksichtigen (vgl. § 45 SGB X), die in der Regel verhindern, dass die Sozialversicherungsträger bereits geprüfte Zeiträume erneut einer Prüfung zuführen können.

Das SG Detmold hat in einer aktuellen Entscheidung beanstandet, dass eine von der DRV vorgenommene Schätzung der Nachforderung grundsätzlich nicht zulässig ist (Beschluss v. 18.01.2012 – S 16 R 1435/11 ER). Dies gilt jedenfalls, wenn die Sozialversicherungsträger nicht konkret nachweisen können, dass die Ermittlung der Arbeitsentgelte bzw. der Entgeltdifferenz der Leiharbeitnehmer nicht oder nicht ohne verhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand durchgeführt werden konnte. Das SG Detmold formuliert unter Hinweis auf eine Presseerklärung u.a. der DRV vom 18.03.2011, dass

„die dort vorgesehene Einladung zur Vereinbarung verwaltungspraktischer Lösungen den Schluss zulässt, dass es der Antragsgegnerin vorrangig darum ging, dem Grunde nach erforderliche und umfangreiche Ermittlungen zur Feststellung der exakten Beitragsforderungen zu vermeiden.“

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Themen: Sozialgericht , Einstweiliger Rechtsschutz , Drv , Duisburg , Lsg , Fokus , Sozialversicherungsbeiträge , Aufschiebende Wirkung , Vertrauensschutz , Cgzp , Nachforderung , Sozialversicherungsträger
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht

Erschienen 10. Februar 2012 auf http://www.cmshs-bloggt.de.

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