CCCP und DDR darf auf Textilen verwendet wrden
Der u. a. für das zuständige I.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in zwei Fällen entschieden, dass Dritte auf Bekleidungsstücken Symbole ehemaliger
Ostblockstaaten anbringen dürfen, obwohl diese Symbole mittlerweile als Marken für Bekleidungsstücke geschützt sind.
Der Kläger des Verfahrens I ZR 92/08 ist Inhaber der unter anderem für Bekleidungsstücke eingetragenen Wortmarke “DDR”. Er war
außerdem Inhaber einer für eingetragenen
Bildmarke, die das Staatswappen der DDR abbildete. Der Beklagte vertreibt sogenannte Ostprodukte. Er bewirbt und vertreibt T-Shirts
mit der Bezeichnung “DDR” und ihrem Staatswappen. Der Kläger hat den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das München I hat die Klage abgewiesen. Das
Oberlandesgericht München hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt.
Das zweite Klageverfahren (I ZR 82/08) betraf die Verwendung der Buchstabenfolge “CCCP” zusammen mit dem Hammer-und-Sichel-Symbol auf
TShirts. Die Buchstabenfolge “CCCP” (in lateinischen Buchstaben SSSR) steht als Abkürzung der kyrillischen Schreibweise der früheren
UdSSR. Die Klägerin ist Lizenznehmerin der Wortmarke “CCCP”, die für bestimmte Bekleidungsstücke (z.B. Hosen, Overalls) eingetragen
ist. Die Beklagte vertreibt über das Internet bedruckte Bekleidungsstücke. Zu den zur Auswahl stehenden Motiven gehört auch ein
Hammer-und-Sichel-Symbol mit der Buchstabenfolge “CCCP”. Die Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung des Vertriebs dieser Produkte
in Anspruch genommen. Landgericht und haben die Klage mangels markenmäßiger Benutzung der angegriffenen
Bezeichnung abgewiesen.
Der Bundesgerichtshof hat die klageabweisenden im Hamburger Verfahren bestätigt. Im Münchner Verfahren I ZR 92/08 hat er das von der
Vorinstanz ausgesprochene Verbot aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Im markenrechtlichen Verletzungsverfahren geht es nicht mehr um den Bestand der Marken. Die Ansprüche der Kläger aus ihren Marken hat
der Bundesgerichtshof verneint, weil die Anbringung der Symbole der ehemaligen Ostblockstaaten auf Bekleidungsstücken die
Markenrechte der Kläger nicht verletzen…
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