Cash-Pooling und § 30 GmbHG
am 09.02.2006 von http://www.law-blog.de/
Mit Urteil vom 24. November 2003 hat der BGH entschieden, dass Darlehen einer GmbH an die Gesellschafter grundsätzlich als verbotene Auszahlung des Stammkapitals gemäß § 30 Abs. 1 GmbHG zu werten sind, soweit die Darlehensauszahlungen nicht durch Rücklagen oder Gewinnvorträge gedeckt sind, sondern zu Lasten des gebundenen Vermögens erfolgen.
Das OLG München hatte mit Urteil vom 24. November 2005 (BB, Heft 6, S. 286ff) jüngst eine ähnliche Fragestellung zu beantworten.
Die Praxis hat nach Urteil des BGH vor allem die Frage beschäftigt, welche Auswirkungen dieses Urteil auf das in Konzernen übliche Verfahren des Cash-Poolings hat. Sehr häufig wird das Finanzierungsmanagement innerhalb eines Konzerns beispielsweise durch die Konzernmutter übernommen. Durch dieses interne Verfahren kann relativ schnell auf Finanzierungsbedarf einzelner Tochtergesellschaften reagiert werden, nicht zuletzt spart man auch Kosten.
Durch das vorgenannte Urteil des BGH wurden die Regeln im Umgang mit Finanzierungsmethoden verschärft.
Der Hauptfachausschuss des Institutes der Wirtschaftsprüfer (HFA) hat sich mit dem Urteil - aufgrund der Irritationen im Umgang mit diesem - auseinandergesetzt und geht mit wohl einheitlicher Meinung in der Literatur davon aus, dass der BGH eine Kreditgewährung an Gesellschafter prinzipiell dann nicht beanstanden möchte, wenn diese Kreditgewährung kumulativ im Interesse der Gesellschaft liegt, die Darlehensbedingungen einem Drittvergleich standhalten würden und die Kreditwürdigkeit des Gesellschafters selbst bei Anlegung strengster Maßstäbe außerhalb jedes vernünftigen Zweifels steht oder die Darlehensrückzahlung durch werthaltige Sicherheiten voll gewährleistet ist.
Dabei muss aber allerdings beachtet werden, dass werthaltige Sicherheiten im Zweifel nur von außen stehenden Dritten, z. B. einer Bank, akzeptiert werden dürften, was natürlich dem …
Und noch mal § 30 GmbHG
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