Carport als umfriedeter Abstellplatz für ein stillgelegtes Krad
am 23.07.2006 von http://www.motorradrecht.de
Das Oberlandesgericht Köln hat in dem Urteil vom 14. 6. 2005 (9 U 174/04) den folgenden Fall zu entscheiden:
Wilhelm Brause hat sich ein Wintermopped zugelegt und den Supersportler abgemeldet. Er wußte, daß er ein abgemeldetes Krad nicht einfach auf den Gehweg abstellen darf. Das gibt Mecker mit den Ordnungsbehörden.
Auch war dem Kradler bekannt, daß er es möglichst sicher vor Langfingern unterbringen muß, wenn er nicht den Versicherungsschutz für den Fall eines Diebstahls gefährden will. Dazu, so sagen die Versicherungsbedingungen, muß das Mopped in einen “Einstellraum” oder auf einen “umfriedeten Abstellplatz” überwintern.
Brause hat sich für die luftige Variante entschieden und das Motorrad unter einen Carport gestellt. Dieser war rechts und hinten durch eine Mauer sowie links und vorn durch eingehängte stabile Metallketten zwischen massiven Holzbalken gesichert.
Trotzdem war das gute Stück eines Tages nicht mehr dort, wo Brause es eigentlich erwartete. Der Versicherer meinte, ein Carport sei zu luftig und böte keinen Schutz gegen Diebstahl. Deswegen verweigerte er die Ersatzleistung.
Brause war damit nicht einverstanden und klagte zuerst vor dem Landgericht. Das gab dem Versicherer Recht. Der Kradler kämpfte weiter in der Berufung und dort mit Erfolg.
Das OLG Köln hielt fest, daß der Carport nicht vorwiegend nur symbolischen oder psychologischen Charakter habe. Der Schutz müsse nicht lückenlos sein. Ein verschlossener Abstellplatz werde nicht verlangt. Ausreichend sei auf jeden Fall, wenn der Platz wie hier in einen gewissen Schutzbereich einbezogen ist.
Die Entscheidung wurde in der Neue juristische Online-Zeitschrift – NJOZ 2006, Heft 18, Seite 1669, veröffentlicht. Wer sie braucht und …
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