"Caroline Nr. 2": Große Kammer des EGMR zu Pressefreiheit und Schutz der Privatsphäre im Fall von Hannover Nr. 2
Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 24.06.2004 im Fall von Hannover gegen (Appl. no 59320/00), besser bekannt als "Caroline-Urteil" des EGMR
(neben den Caroline-Urteilen des BGH und des BVerfG), ist wohl eines der am heftigsten diskutierten Urteile zum Verhältnis vom
Pressefreiheit und Schutz des Privatlebens. Caroline von Hannover ist nach dem EGMR-Urteil nicht untätig geblieben und weiterhin -
gemeinsam mit ihrem Ehemann von Hannover - zum Schutz ihrer Privatsphäre (und damit vielleicht, als leider unvermeidbare Nebenwirkung, ein wenig auch
zum Schutz ihrer Einnahmen aus Exlusivverträgen) gerichtlich gegen diverse Presseerzeugnisse vorgegangen, die Fotos aus ihrem Urlaub
abgedruckt haben, ohne dafür ihre Zustimmung einzuholen. Hinsichtlich eines Fotos, das das Ehepaar anlässlich eines Skiurlaubs in St.
Moritz zeigte und von einem Bericht über die schlechte Gesundheit des Fürsten Rainier von Monaco begleitet war, blieben die von
Hannovers vor vom deutschen Bundesgerichtshof und dem Bundesverfassungsgericht ohne Erflog und wandten sich an den EGMR. Dieser hat
mit dem heute veröffentlichten Urteil der Großen Kammer in der Sache von Hannover gegen Deutschland Nr. 2 (Appl. nos. 40660/08 und
60641/08) den Beschwerden der von Hannovers nicht Folge gegeben und keine Verletzung des Artikel 8 durch Deutschland festgestellt.
Das Urteil bietet eine umfassende Darstellung der EGMR-Rechtsprechung zur Abwägung zwischen dem Recht auf freie Meinungsäußerung und
dem Schutz des Privatlebens, mit ausführlicher Abhandlung der bei einer Fotoveröffentlichung relevanten Kriterien, nämlich: Beitrag
zu einer Debatte von allgemeinem Interesse, Bekanntheit der Person, über die berichtet wird und Gegenstand des Berichts, früheres
Verhalten der Person, Inhalt, Form und Folgewirkungen der Veröffentlichung Umstände, unter denen die Fotos aufgenommen wurden Im
konkreten Fall betont der EGMR die Bedeutung der vom BGH und BVerfG vorgenommenen Abwägung anhand der vom EGMR entwickelten
Kriterien. Sogar die Ansicht, dass die Erkrankung von Fürst Rainier von Monaco als ein "event of contemporary society" einzustufen
sei, wurde vom EGMR als nicht "unreasonable" beurteilt. So richtig hundertprozentig überzeugt scheint der Gerichshof davon nicht,
denn immerhin betont er in diesem Zusammenhang, dass das Verbot der Veröffentlichung zweier weiterer Bilder der von Hannovers, die
sie in ähnlichen Umständen zeigen, vom BGH aufrechterhalten wurde, weil diese Bilder nur zu Unterhaltungszwecken veröffentlicht
worden seien. Schließlich kann der EGMR aber akzeptieren, dass die verfahrensgegenständlichen Fotos zumindest zu einem gewissen Grad
zu einer Debatte von allgemeinem Interesse beigetragen haben: "The Court can therefore accept that the photos in question, considered
in the light of the accompanying articles, did contribute, at least to some degree, to a debate of general interest." Die Sorge der
von Hannovers, die …
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