Caroline Caroline

Nach der wegweisenden CICERO-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hat diese Woche sich der Bundesgerichtshof gleichermaßen mit der Pressefreiheit zu beschäftigen gehabt. Die bisherige Rechtsprechung, die sich in Jahrzehnten fortgebildet hatte, war durch die Caroline-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 24. Juni 2004 weggefegt worden.

Der BGH musste sich nun mit mehreren OLG-Entscheidungen befassen, die in der Folge dieses Urteils ergangen waren. Wie schon damals war die älteste Grimaldi-Tochter auf der Klägerseite, dieses Mal mit ihrem Ehemann. Dieses ist nicht verwunderlich, gehört die Prinzessin von Hannover doch zu den entscheidensten Vorkämpferinnen für das Rechts auf Privatsphäre im Wettlauf mit den Begehrlichkeiten der Regenbogenpresse und der Bedürfnisse der nicht blaublütigen Bevölkerung an Teilhabe an den Vorgängen der europäischen Fürstenhäuser. Das Landgericht hatte den Klagen im Hinblick auf das des EGMR stattgegeben. Auf die Berufungen der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klagen abgewiesen. Zur Begründung führte es aus, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Schutz der Privatsphäre der Abgebildeten hinter dem mit der Pressefreiheit verwirklichten Informationsinteresse der Allgemeinheit zurücktrete, wenn die veröffentlichte Aufnahme die abgebildete Person in der Öffentlichkeit zeige.

Die spannende Frage, um die es ging, war das Spannungsverhältnis zwischen zwei Grundrechten: Einerseits die Grundrechte aus Artikel 1 und 2 GG, die Menschenwürde und die allgemeine Handlungsfreiheit. Die Rechtsprechung hierzu hatte ihren Ausgangspunkt im Herrenreiterfall, in dem in der Begründung sehr schön die dogmatische Herleitung nachzulesen ist.

Auf der anderen Seite steht das Grundrecht aus Artikel 5 : die Pressefreiheit. Diese hat bekanntermaßen zwei Richtungen: Da ist zum Einen die Presse, die zur zur Wahrnehmung ihrer meinungsbildenden Aufgaben darüber berichten darf, was sie berichtenswert hält. Hierbei darf sie keinerlei Zensur unterliegen. Daraus folgt die Befugnis und die Pflicht, nach publizistischen Kriterien selbst entscheiden zu können, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält.

Zum Anderen gibt dieses Grundrecht auch ein Recht auf Information. Die Öffentlichkeit darf daher nicht durch hoheitliche Maßnahmen daran gehindert werden, über das Zeitgeschehen unterrichtet zu werden. Der freie und mündige Bürger kann seine Freiheit nur wahrnehmen, wenn er sich frei und ungehindert über alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse informieren kann und sich dadurch ein eigenes Bild verschaffen kann.

Nachdem sich dieses Spannungsverhältnis nicht grundsätzlich auflösen lässt – zugunsten der Privatsphäre oder zugunsten der freien Presse, bedarf es also der Interessenabwägung.

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Themen: Cicero

Erschienen 7. März 2007 auf http://rhgsig.wordpress.com.

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