Callahan-Methoden beförderungsschädlich - VG Lüneburg vom 15.01.2007 - 1 B 51/06 -

Das VG Lüneburg hat sich in seinem Beschluss vom 15.01.2007 - 1 B 51/06 - mit einer klassischen Fragestellung des Kokurrentenrechtschutzs in Beförderungsangelegenheiten befaßt: Wie wirkt sich ein laufendes Ermittlungsverfahren gegen einen Bewerber auf dessen Beförderungschancen aus?

Beamte können gegen eine ablehnende Beförderungsentscheidung zwar Widerspruch einlegen. Dieser entfaltet aber bezüglich der Ernennung und Aushändigung der Beförderungsurkunde an den bevorzugten Konkurrenten keine aufschiebende Wirkung. Außerdem kann nach einem mitunter monate- oder jahrelangen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren über die Rechtswidrigkeit der ablehnenden Beförderungsentscheidung die Beförderung des Konkurrenten wegen des Prinzips der Ämterstabilität nicht mehr rückgängig gemacht werden. Will sich ein betroffener Beamter also die Beförderungschance erhalten, ist er neben dem Widerspruchsverfahren immer gezwungen, Eilrechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO zu suchen, wenn die Beförderungsdienststelle nach Erhebung des Widerspruchs nicht erklärt, von der Beförderung des Konkurrenten zunächst abzusehen.

Diesen Weg beschritt ein Polizeibeamter aus Niedersachsen.

Er war als Polizeikommissar (Besoldungsgruppe A 9) in 2005 mit „Hervorragend“, in 2002 mit „Übertrifft erheblich die Anforderungen“ in 2001 mit „Entspricht voll den Anforderungen“ beurteilt worden. Im November 2006 erfuhr er, daß eine seiner Polizeiinspektion zugeteilte Planstelle A10 BBesO mit einer Konkurrentin besetzt werden sollte. Begründet wurde dies damit, daß der Beamte auf der Orientierungsliste für Beförderungen zwar den ersten Rang einnehme, gegen ihn allerdings ein Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung im Amt liefe und deswegen die Konkurrentin vorzuziehen sei. Die Konkurrentin war nach einer Aufstiegsausbildung 2001 zur Kriminalkommissarin ernannt worden und in 2005 mit „Hervorragend“ (Wertungsstufe 5), in 2002 mit „Übertrifft erheblich die Anforderungen“ und in 2001 mit „Entspricht voll den Anforderungen“ beurteilt worden.

Das VG Lüneburg versagte dem Beamten die begehrte Anordnung, das Beförderungsverfahren einstweilen auszusetzen. Die erforderliche Dringlichkeit sei bei derartigen Anträgen zwar in der Regel gegeben, allerdings verneinte die Kammer den ebenfalls erforderlichen Anordnungsanspruch, weil die Auswahlentscheidung des Dienstherrn nicht zu beanstanden gewesen sei.

Das Gericht merkte an, die Entscheidung ohnehin nur darauf hin überprüfen zu können, ob die Behörde das anzuwendende Recht und dessen Rahmen verkannt hat, von einem unrichtigen bzw. unvollständigen Sachverhalt ausgegangen sei, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet habe, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften oder mit höherrangigem Recht vereinbare Richtlinien verstoßen habe. Der Dienstherr habe vor allem die Prinzipien der Bestenauslese bzw. des Leistungsgrundsatzes nach Art…

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Erschienen 1. Februar 2007 auf http://blog.juracity.de.

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