C2C-Kauf und (Un-)Anwendbarkeit AGB-Vorschriften

Laut einer Mitteilung der Pressestelle (Nr. 36/2010) hat der BGH nun über die Frage entscheiden, ob die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) im Falle eines Kaufs unter Privatleuten anwendbar sind, wenn dem Geschäft ein Vertragsformular zugrunde gelegt wird. Der Entscheidung liegt eine Sachverhaltskonstellation zugrunde, nach der eine Privatperson von einer anderen Privatperson einen gebrauchten Pkw erwarb. Hierbei vereinbarten die Privatleute, dass dem Vertrag das bereits als Vordruck bestehende Vertragsformular "Kaufvertrag Gebrauchtwagen - nur für den Verkauf zwischen Privatpersonen" zugrunde zu legen ist. Dieses Formular enthielt folgende Klausel:

"Der Käufer hat das Fahrzeug überprüft und Probe gefahren. Die Rechte des Käufers bei Mängeln sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verkäufer hat einen Mangel arglistig verschwiegen und/oder der Verkäufer hat eine Garantie für die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes abgegeben, die den Mangel betrifft".

Der Käufer stellte sodann in der Folgezeit die Behauptung auf, dass der Pkw bereits vor Übergabe an ihn einen erheblichen Unfallschaden aufgewiesen habe und der Kaufpreis daher zu mindern sei.

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH hat dieses Ansinnen zurück gewiesen. Als Begründung führt der Senat an, dass ein Verkäufer bei einem Kauf zwischen Privatleuten grundsätzlich die Gewährleistung für Mängel des verkauften Fahrzeugs wirksam ausschließen kann. Dies sei vorliegend wirksam geschehen. Weiter führt der Senat aus, dass es zwar zutreffe, dass der uneingeschränkte Gewährleistungsausschluss einer Prüfung am Maßstab des § 309 Nr. 7 BGB nicht genüge, wenn es sich bei der in dem Formular genannten Klausel um eine Allgemeine Geschäftsbedingung gehandelt hätte. Im vorliegendem Fall verneint der Senat jedoch das Vorliegen einer so…

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Themen: Bgb , Fahrzeug

Erschienen 20. Februar 2010 auf http://blog.mein-recht-im-netz.de.

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