BVerwG: Zur Zulässigkeit eines Krematoriums im Gewerbegebiet

© Liz Collet

Auf die Frage, wer ihn geprägt habe, antwortete Loriot 2007: „Ich weiß, als ich anfing zu studieren, wohnte ich zwischen dem Irrenhaus, dem Zuchthaus und dem Friedhof. Allein die Lage wird es gewesen sein, glaube ich.“

Nicht jeder kann für sich oder von seinen Kunden, die ihn beauftragen oder zu ihm als Kunde kommen wollen soviel Humor und Gelassenheit erhoffen, dass das Umfeld allein nicht das talent, die Kompetenz und den Erfolg ausmachen, prägen oder verhindern werden. Sondern anderes – oder vielleicht auch eine „dann erst recht“ -Erfolgsgeschichte vorweisen können. Wenn es um …. nun ja, Friedhöfe im Umfeld geht. Und das, was damit einhergeht. Womit mancher weniger rechnen würde: Die Rechtsprechung sieht sowas nicht nur aus dem Blickwinkel der Störung für die im Gewerbegebiet werkelenden und tätigen Gewerbe-Nachbarn eines Krematoriums. Auch umgekehrt können diese selbst störend sein. (Im Ergebnis machte es dann keinen Unterschied, ….. ) Aber lesen Sie selbst.

Das Bundesverwaltungsgericht hat gestern entschieden, dass ein Krematorium mit Abschiedsraum im Gewerbegebiet nicht zulässig ist.

Der Kläger wandte sich als Nachbar gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Krematoriums mit Abschiedsraum in einem Gewerbegebiet. Seine Rechtsmittel blieben erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat das Krematorium als eine in einem Gewerbegebiet ausnahmsweise zulässige Anlage für kulturelle Zwecke i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO eingeordnet. Dass ein Krematorium aus Gründen der Pietät in ein kontemplatives Umfeld einzubetten sei, widerspreche nicht der allgemeinen Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Baugenehmigung aufgehoben. Zwar fällt ein Krematorium mit Abschiedsraum, das – wie hier – die Voraussetzungen einer Gemeinbedarfsanlage erfüllt, unter den Begriff einer Anlage für kulturelle Zwecke i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Der Begriff ist ebenso offen angelegt wie der Begriff „Anlagen für kirchliche, soziale und gesundheitliche Zwecke“ und umfasst auch Einrichtungen der Bestattungskultur. Ungeachtet der Immissionsträchtigkeit der Verbrennungsanlagen ste…

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Themen: Rechtsprechung , Loriot , VG Münster , Ovg Münster , Humor , 10 K 149/08 - Urteil Vom 24. April 2009 , 7 A 1298/09 - Urteil Vom 25. Oktober 2010 , Bverwg 4 C 14.10 - Urteil Vom 2. Februar 2012

Erschienen 3. Februar 2012 auf http://jusatpublicum.wordpress.com.

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